Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehensvertrag, Berufung, Widerrufsrecht, Widerruf, Darlehensnehmer, Marke, Kaufpreis, Kaufvertrag, Leistungen, Widerrufsbelehrung, Auslegung, Darlehensvaluta, Darlehen, Verbraucher, Fortbildung des Rechts, Die Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 11.03.2022; Aktenzeichen 28 O 3108/21)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.03.2022, Az. 28 O 3108/21, wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf ... EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines zwischen ihnen zum Zwecke der Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossenen Darlehensvertrags.

Am 27.01.2017 schlossen die ..., ..., als "Darlehensnehmer 1 (DN1)" und die Klägerin als "Darlehensnehmer 2 (DN2)" mit der Beklagten einen Kreditvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von ... EUR und Zinsen von ... EUR (s. Anlage K 1/B 1; im Folgenden: Darlehensvertrag). Vereinbart wurde ein effektiver Jahreszins von 3,99% p.a. Hiermit wurde der Kauf eines gebraucht erworbenen Pkw, Marke ..., Typ ..., bei der ... GmbH, ... (im Folgenden: Kfz-Verkäuferin), finanziert. Der Kaufpreis betrug ... EUR, wobei eine Anzahlung von ... EUR aus Eigenmitteln geleistet wurde. Das Darlehen war in folgenden, jeweils Tilgung und Zins enthaltenden Raten zurückzuzahlen: einer Erstrate von ... EUR, weiteren 46 monatlichen Raten zu je ... EUR und einer Schlussrate von ... EUR.

Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Gesellschafterin der ... mit einer Beteiligung von 50% und einzelvertretungsbefugte Geschäftsführerin (s. Anlagen R 1, B 2). Die Klägerin unterschrieb den Darlehensvertrag sowohl für sich als auch in Vertretung für die ... Für die Klägerin ist im Darlehensvertrag (Anlage K 1/B 1, S. 1) bei Ziffer I "Persönliche Angaben" unter "Berufsgruppe" angegeben "Selbständiger" und als "Arbeitgeber" wurde "..." genannt. Unter Ziffer VII "Weitere Erklärungen der Darlehensnehmer" wurde für "DN 1" angekreuzt: "Das Darlehen ist für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit (...) bestimmt."

In der der Klägerin ausgehändigten Widerrufsinformation (Anlage K 1/B 1, S. 7) finden sich u.a. nachfolgende Angaben:

"Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat."

Mit Schreiben vom 23.10.2020 (Anlage K 2) widerrief die Klägerin den Darlehensvertrag.

Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 12.11.2020 (Anlage K 3) als zurück. Die Klägerin habe den Darlehensvertrag nicht als Verbraucherin, sondern als Unternehmerin abgeschlossen. Davon unabhängig sei der Widerruf verfristet gewesen.

Ob der Darlehensvertrag vollständig abgewickelt ist (s. Anlage B 3) oder die Beklagte noch die Schlusszahlung einer Summe von ... EUR von der Klägerin begehrt (s. Anlage BK 1), ist streitig.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie aus dem Darlehensvertrag nicht mehr zur Zahlung von Zinsen und Erbringung von Tilgungsleistungen verpflichtet sei.

Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 11.03.2022 (Bl. 68 ff. d.A.) ab. Die Klägerin habe kein Feststellungsinteresse, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung keiner Rechte gegenüber der Klägerin mehr berühmt habe. Abweichendes Vorbringen der Klägerin sei als verspätet zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf das angegriffene Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 24.03.2022 (Bl. 82 f. d.A.) eingelegte und mit Schriftsatz vom 07.06.2022 (Bl. 95 ff. d.A.) begründete Berufung der Klägerin.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und zu erkennen wie folgt:

"Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten der Klägerin aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 27.07.2017 über ... EUR (Kontonummer: ...) zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 23.10.2020 erloschen sind."

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend und wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Berufungsbegründung vom 07.06.2022 (Bl. 95 ff. d.A.), die Berufungserwiderung vom 02.08.2022 (Bl. 110 ff. d.A.) sowie die weiteren Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Der Senat wies mit Hinweisbeschluss vom 09.02.2023 (Bl. 140 ff. d.A.) nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Hier...

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