Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 16 O 503/18)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.09.2019 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Köln, 16 O 503/18, unter Zurückweisung des Rechtsmittels des Klägers abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

(abgekürzt gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO)

I. Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg, die zulässige Berufung des Klägers hat hingegen keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat dem Kläger zu Unrecht einen Anspruch auf Herausgabe des Versteigerungserlöses in Höhe von 1.668,12 EUR zuerkannt. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erlösherausgabe nicht zu. Dementsprechend war der Berufung des Beklagten im Hauptantrag, mit dem er die Urteilsabänderung und vollständige Klageabweisung begehrt, stattzugeben und die Berufung des Klägers hinsichtlich des Berufungsantrags zu Ziffer 1., mit dem er die Zahlung eines weiteren Betrages von 5.546,88 EUR (Versteigerungserlös i.H.v. 7.215,00 EUR - zugesprochener 1.668,12 EUR), hilfsweise in Höhe von 2.399,20 EUR (7.215,00 EUR - Mietforderung 3.147,68 EUR - 1.668,12 EUR) begehrt, zurückzuweisen.

a) Der Kläger rügt allerdings zu Recht, dass dem Landgericht bei der Ermittlung der Höhe des vom Beklagten erzielten Versteigerungserlöses ein Fehler unterlaufen ist. Ausweislich des Versteigerungsprotokolls (Bl. 280 GA) hat die Verwertung des Inventars insgesamt einen Betrag i.H.v. 7.215,00 EUR ergeben und nicht - wie vom Landgericht angenommen - von 5.245,00 EUR. Allerdings hat auch der Kläger in seinem Klageantrag zu 2. den Versteigerungserlös, den er zunächst mit 5.365,00 EUR angegeben hatte, auf Nachfrage des Landgerichts (Bl. 320 RS GA) lediglich in dieser Höhe beziffert. Das Landgericht hat von den 5.245,00 EUR die von ihm als berechtigt angesehene Forderung des Beklagten für rückständige Mieten i.H.v. 3.576,88 EUR abgezogen und ist so zu dem auszukehrenden Betrag von 1.668,12 EUR gelangt; richtigerweise hätte das Landgericht aber den sich nach seinen Berechnungen ergebenden Zahlungsanspruch auf der Basis eines Verkaufserlöses von 7.215,00 EUR berechnen müssen, was nach der Bewertung des Landgerichts einen Anspruch auf Erlösherausgabe i.H.v. 3.638,12 EUR ergeben hätte, der sich auch innerhalb des Klagebegehrens gehalten hätte, § 308 ZPO. Dem Kläger steht jedoch ein Zahlungsanspruch auch unter Berücksichtigung eines Verkaufserlöses von 7.215,00 EUR unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

b) Ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Versteigerungserlöses von 1.668,12 EUR ergibt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht nach bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten, wobei hier nur ein Anspruch nach §§ 816 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB in Betracht kommt. Damit scheidet auch der vom Kläger geltend gemachte weitere Zahlungsanspruch von 5.546,88 EUR bzw. hilfsweise 2.399,20 EUR aus.

Nach 816 Abs. 1 Satz 1 BGB hat ein Nichtberechtigter, der über einen Gegenstand eine Verfügung trifft, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, dem Berechtigten das durch die Verfügung Erlangte herauszugeben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da der Beklagte aufgrund des von ihm geltend gemachten Vermieterpfandrechts zum Verkauf der streitgegenständlichen Gegenstände berechtigt war. Denn gemäß § 1228 Abs. 2 BGB ist der Pfandgläubiger zum Verkauf berechtigt, sobald seine Forderung ganz oder zum Teil fällig ist, und er die Sachen in Besitz hat (§ 1231 BGB). Davon ist das Landgericht nur in Bezug auf eine rückständige Mietforderung des Beklagten in Höhe von 3.576,88 EUR ausgegangen. Zu Recht beanstandet der Beklagte aber, dass das Landgericht die Kautionsforderung nicht als vom Vermieterpfandrecht umfasst angesehen hat. Für die Frage, ob der Beklagte die Verwertung der hier streitgegenständlichen Gegenstände als Berechtigter oder Nichtberechtigter durchgeführt hat, ist allein auf die Kautionsforderung abzustellen, da der Beklagte ausweislich des an den Gerichtsvollzieher erteilten Auftrags vom 18.05.2018 (Anlage B 1, Bl. 27 ff. AH) auch nur insoweit eine Verwertung hat durchführen lassen. Der Gerichtsvollzieher ist ausweislich der Mitteilung vom 31.07.2018 (Anlage 5, Bl. 15 AH) an die Schuldnerin auch nur insoweit tätig geworden. Ob der Beklagte die Verwertung stattdessen auf andere Forderungen hätte stützen können, ist unerheblich, weil es auf die konkrete Verwertungsmaßnahme ankommt. Dem Beklagten stand jedoch insoweit eine fällige Forderung zu, die durch das Vermieterpfandrecht an den später verwerteten Sachen gesichert wurde (dazu unter aa) und er hatte die verwerteten Sachen auch im Besitz (dazu unter bb). Der Verwertungsbefugnis des Beklagten stand schließlich auch das am 12.03.2018 über das Vermögen der Schuldnerin eröffnete Insolvenzverfahren nicht entgegen (dazu unter cc).

aa) Dem Beklagten stand ein Vermieterpfandrecht wegen...

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