Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 25.02.2015; Aktenzeichen 37 T 13/15)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde vom 7.4.2015 gegen den Beschluss des LG Bonn vom 25.2.2015 - 37 T 13/15 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten trägt die Rechtsbeschwerdeführerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

Gemäß § 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74a Abs. 1 FamFG war die - vom Beschwerdegericht hier ohne nähere Begründung zugelassene - Rechtsbeschwerde durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung oder Erörterung im Termin zurückzuweisen. Der Senat ist - worauf zuvor hingewiesen worden ist (§ 335a Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 74a Abs. 2 FamFG) - davon überzeugt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen und die Rechtsbeschwerde auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.

Im Einzelnen:

1. Die Rechtsbeschwerde hat zunächst in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

a) Entgegen der Begründung der Rechtsbeschwerde und dem sonstigen Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführerin, auch im Schriftsatz vom 2.7.2015, bestehen mit den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des LG Bonn in der angegriffenen Entscheidung vom 25.2.2015 (Bl. 39 ff. d.A.) keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Gesetz angeordneten Offenlegungspflichten (§§ 325 ff. HGB) und/oder die gesetzliche Sanktionierung der Nichterfüllung dieser Pflichten (§ 335 HGB). Eine im hiesigen Verfahren - wie in Parallelverfahren - gerügte Verletzung u.a. der Grundrechte der Rechtsmittelführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG und/oder Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar. Daher besteht für den Senat kein Anlass zur Einleitung eines sog. konkreten Normenkontrollverfahrens vor dem BVerfG (Art 100 Abs. 1 GG) und/oder zur Vertiefung der verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe bei der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben ins nationale Recht. Zur Meidung von unnötigen Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung sowie auf die zu § 335 HGB bereits zahlreich vorliegenden Entscheidungen des BVerfG (etwa BVerfG v. 9.1.2014 - 1 BvR 299/13, NZG 2014, 460 = NJM 2014, 1431; v. 18.4.2011 - 1 BvR 874/11, BeckRS 2011, 50170; v. 18.4.2011 - 1 BvR 956/11, BeckRS 2011, 50171; v. 13.4.2011 - 1 BvR 822/11, BeckRS 2011, 50169; v. 24.3.2011 - 1 BvR 555/11, BeckRS 2011, 49810; v. 24.3.2011 - 1 BvR 488/11, BeckRS 2011, 49809; v. 16.3.2011 - 1 BvR 441/11, BeckRS 2011, 49808; v. 16.3.2011 - 1 BvR 412/11, BeckRS 2011, 49806; v. 1.2.2011 - 2 BvR 1236/10, BeckRS 2011, 47827 = BB 2011, 1136; v. 14.10.2010 - 1 BvR 364/09, BeckRS 2010, 56393; v. 10.9.2009 - 1 BvR 1636/09, BeckRS 2011, 48477; v. 11.3.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874 = NJW 2009, 2588; v. 11.2.2009 - 1 BvR 3582/08, BeckRS 2009, 31890). Dort ist das BVerfG durchweg davon ausgegangen, dass etwaige Eingriffe in Grundrechte der betroffenen Gesellschaften bzw. Gesellschafter durch die mit der Offenlegungspflicht (in Umsetzung der gesetzgeberischen Ziele der maßgeblichen Richtlinien) vom Gesetzgeber verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke des effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften zumindest vor dem Hintergrund der über die Rechtsform in Anspruch genommenen besonderen Haftungsprivilegierung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. Insbesondere ersetzen die auch von der Rechtsbeschwerdeführerin angeführten und auch vom LG genannten sonstigen denkbaren Auskunfts- und/oder Schutzmöglichkeiten u.a. zugunsten der Gläubiger solcher Gesellschaften im Rechtsverkehr die Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen nicht, zumindest nicht vollständig und in jeder denkbaren Hinsicht. Sie lassen zum Gläubigerschutz und zur Gewährleistung der Markttransparenz daher auch etwa unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Offenlegungspflicht noch nicht verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen. Dies gilt umso mehr, als keinerlei Zwang zum Betrieb eines Handelsgeschäfts in Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft ohne Vollhafter besteht und man sich bei der eigenen Rechtsformwahl auf die mit der Rechtsform von Gesetzes wegen zwingend verbundenen Offenlegungspflichten einstellen kann.

Im Gegenzug erscheint vielmehr die Argumentation der Rechtsbeschwerdeführerin - auch trotz Ihrer Erläuterungen im Schriftsatz vom 2.7.2015 - widersprüchlich: Zum einen hat sie betont, welche weitreichenden Informationen Wettbewerber, Vertragspartner und/oder Gläubiger aus offengelegten Unterlagen herauslesen könnten, soweit es um die Darlegung der Schwere des Eingriffs ging (vgl. etwa S. 8 ff. der Einspruchsschrift vom 8.10.2014). Zum anderen hat sie jedoch dann u.a. bei der im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gebotenen Prüfung der "Geeignetheit" jedwede Erkenntnisgewinne für Gläubiger etc. aus den offengelegten Unterlagen verneint (vgl. S. 14 ff. d...

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