Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.

 

Normenkette

BGB § 490 Abs. 2, § 812

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.02.2004; Aktenzeichen 2-7 O 135/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4.2.2004 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.802,27 EUR nebst

5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 98 % und der Kläger 2 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung bedürfen, wird zunächst gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die vom Kläger mit der Ablösung der bestehenden Verbindlichkeiten beauftragte ...-bank eG mit Schreiben vom 27.8.2002 an die Beklagte (dort eingegangen am 29.8.2002) gewandt und ihr den Auftrag zur Ablösung mit der Bitte um Bekanntgabe der Ablösebeträge übermittelt hat (Bl. 56 d.A.). Im Anschluss daran richtete die Beklagte ein Schreiben an den Kläger unter dem Datum vom 13.9.2002, mit dem sie den Eingang der "Kündigung" für das Darlehenskonto ... bestätigte und die Zahlung eines Vorfälligkeitsentgeltes verlangte (Bl. 58 d.A.). Ferner wurde der Kläger aufgefordert, sein Einverständnis hiermit auf der beigefügten Briefdurchschrift zu bestätigen, was jedoch unstreitig nicht erfolgt ist.

Gegen das ihm am 11.2.2004 zugestellte Urteil des LG hat der Kläger am 9.3.2004 fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 8.4.2004 innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet.

Mit der Berufung greift der Kläger das klageabweisende Urteil des LG an und stellt insb. darauf ab, dass die vorzeitige Ablösung des vorgenannten Darlehensvertrages zum 30.9.2002 alleine von der Beklagten veranlasst und daher nur auf ihr Betreiben hin geschehen sei. Die Aufhebung sei danach im alleinigen Interesse der Beklagten erfolgt, weshalb es sich nicht um eine vertragswidrige vorzeitige Rückzahlung handele, sondern der Kläger vielmehr der Forderung der Beklagten nach vorzeitiger Rückzahlung nachgekommen sei. Die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen i.H.v. 21.674,85 EUR sowie des Mehraufwandes i.H.v. 127,82 EUR, mithin eines Betrages von 21.802,27 EUR sei mangels entsprechender Vereinbarung danach ohne Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB erfolgt.

Auch sei kein Rechtsgrund für eine Nichtabnahmegebühr i.H.v. 501,94 EUR gegeben, weil die Beklagte insoweit zunächst von ihrem sog. Nachsicherungsrecht habe Gebrauch machen müssen. Im Übrigen habe der Kläger die baulichen Verzögerungen nicht zu vertreten und sei die Beklagte selbst in die Sanierungsmaßnahme mit eingebunden gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 8.4.2004 (Bl. 231-241 d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 4.2.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.304,64 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Auffassung, dass die Darlehensverbindung einvernehmlich durch Vertrag auf der Grundlage ihres Schreibens vom 13.9.2002 beendet worden sei einschließlich einer Einigung über die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Der Kläger habe freiwillig und aus eigenem Antrieb die Auflösung der Darlehensverbindung betrieben. Das Schreiben der Beklagten vom 11.7.2002 sei dagegen nicht als Angebot zum Abschluss eines Ablösevertrages und das Schreiben der - bank vom 27. 8 2002 nicht als Annahmeerklärung zu werten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 15.6.2004 (Bl. 248-254 d.A.) und vom 20.1.2005 (Bl. 271-276 d.A.) verwiesen.

II. Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache weitestgehend Erfolg.

Es liegt nämlich ein Berufungsgrund i.S.d. § 513 ZPO vor, weil die Entscheidung des LG auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO beruht.

Zu Unrecht hat das LG einen Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 21.802,27 EUR wegen insoweit ohne Rechtsgrund erhaltener Vorfälligkeitsentschädigung sowie Mehraufwandsentschädigung verneint; hinsichtlich eines Betrages i.H.v. 501,94 EUR wegen gezahlter Nichtabnahmegebühr ist die Klageabweisung hingegen zu Recht erfolgt.

Für die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ...

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