Entscheidungsstichwort (Thema)

Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von zehn Jahren nach vollständigem Empfang der Ansparleistungen des Bausparers

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Abhängigkeit der Höhe der Darlehensrate für das Bauspardarlehen von der Bewertungszahl führt ebenso wenig wie eine Zinsbonusregelung zu einer Modifikation des Vertragszwecks im Hinblick auf die in der Erbringung der Ansparleistungen liegende Darlehensgewährung. Auch in dieser Konstellation kann die Bausparkasse zehn Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife kündigen.

 

Normenkette

ABB § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2; BGB § 489 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.02.2020; Aktenzeichen 2-27 O 309/18)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 14.02.2020 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-27 O 309/18) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 650.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Mit der Berufung wenden sich die Kläger gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung von drei Bausparverträgen und des Fortbestehens der Vertragsverhältnisse begehrt haben.

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 02.06.2021 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO.

Die Kläger beantragen,

das Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.02.2020, Az.: 2-27 O 309/18, aufzuheben und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:

1. festzustellen, dass die bei der Beklagten geführten Bausparverträge mit den Vertragsnummern ..., ... und ... ungekündigt fortbestehen und nicht durch die mit jeweiligen Schreiben vom 06.06.2018 gegenüber den Klägern erklärte Kündigung beendet wurden,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der vorprozessualen anwaltlichen Vertretung in Höhe von 2.561,83 EUR zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 02.06.2021 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). Den Klägern ist zur Stellungnahme auf diesen Hinweis eine Frist von drei Wochen, die mit der Zustellung am 21.06.2021 zu laufen begann und somit am 12.07.2021 endete, gesetzt worden. Eine Stellungnahme ist jedoch nicht erfolgt. Der Senat hält deshalb auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage an seinen Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 06.09.2016 in vollem Umfang fest.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO, 47, 48 GKG.

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Vorausgegangen ist unter dem 02.06.2021 folgender Hinweis (- die Red.):

In dem Rechtsstreit (...)

werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 14.02.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-27 O 309/18) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

 

Entscheidungsgründe

I. Mit der Berufung wenden sich die Kläger gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung von drei Bausparverträgen und des Fortbestehens der Vertragsverhältnisse begehrt haben.

Nachdem die Klägerin zu 1) im Sommer 2005 ein ihr gehörendes Einfamilienhaus verkauft hatte, wollten sie und ihr Ehemann, der Kläger zu 2), den Verkaufserlös von 260.000,00 EUR anlegen und nahmen deshalb Kontakt zu dem Bezirksbeauftragten der Beklagten, Herrn A, auf. Dieser suchte sie am 31.08.2005 zuhause auf und beriet sie. Hierbei empfahl er den Abschluss von drei Zinsbonus-Bausparverträgen anhand eines Bausparvorschlages gemäß Anlage K 8 (= Bl. 41 d.A.), der eine voraussichtliche Zuteilung zum 31.10.2012 angab, und wies darauf hin, dass die Bonuszinssätze bereits im Folgemonat gesenkt würden. Deshalb entschlossen sich die Kläger am selben Tag, einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 150.000,00 EUR und zwei Bausparverträge über eine Bausparsumme von je 250.000,00 EUR zum Tarif BS1 abzuschließen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunden und die einbezogenen Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) Bezug genommen (Anlagen K 1a-c, K 2 = Bl. 18 ff. d.A.).

In der...

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