Entscheidungsstichwort (Thema)

Sicherung der Kapitalaufbringung bei Formwechsel nach § 220 Abs. 1 UmwG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage der Sicherung der Kapitalaufbringung bei dem Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine GmbH nach § 220 Abs. 1 UmwG und zur Abgrenzung zu den Vorschriften der Sachkapitalgründung (hier: Nichtanwendbarkeit von § 7 Abs. 3 GmbHG)

2. Die Ermittlung des nach § 220 Abs. 1 UmwG maßgeblichen Aktivvermögens erfolgt nicht nach Buchwerten sondern nach dem Verkehrswert, wobei im Hinblick darauf, dass bei dem Formwechsel Gegenstand der "Sacheinlage" das Unternehmen der Gesellschaft ist, in erster Linie auf dessen Ertragswert abgestellt werden kann.

 

Normenkette

GmbHG § 7 Abs. 3; UmwG §§ 197, 220 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Friedberg (Hessen) (Beschluss vom 07.09.2012; Aktenzeichen HRA ...)

 

Tenor

Auf die Beschwerde werden die angefochtenen Zwischenverfügungen des Registergerichts vom 7.9.2012, 23.4.2013 und 23.5.2013 - und klarstellend auch vom 26.11.2012 - in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 4.6.2013 aufgehoben.

Das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung vom 28.8.2012 (Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars X Nr .../2012) zur Eintragung des Formwechsel nicht aus den von ihm beanstandeten Gründen zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Mit in elektronischer Form am 30.8.2012 bei dem Registergericht eingegangener Anmeldung vom 28.8.2012, auf die nebst Anlagen Bezug genommen wird, haben A sowie B in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der "C-D GmbH" u.a. den Formwechsel der C-D GmbH & Co. KG (nachfolgend: die Gesellschaft) in die "C-D GmbH" - deren Stammkapital 25.000 EUR betragen soll - zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Weiterhin haben sie in der Anmeldung mitgeteilt, dass die von den Gesellschaftern auf das Stammkapital der "C-D GmbH" übernommenen Einlagen dadurch erbracht worden seien, dass das Gesamtvermögen der Gesellschaft auf die "C-D GmbH" übergegangen sei. Der Anmeldung liegt der Umwandlungsbeschluss vom 28.8.2012 zugrunde, auf den ebenfalls Bezug genommen wird. Weiterhin wird Bezug genommen auf die diesem Beschluss beigefügte Bilanz der Gesellschaft zum 31.12.2011.

Mit Schreiben vom 7.9.2012 hat die Rechtspflegerin des Registergerichts u.a. mitgeteilt, der Anmeldung könne noch nicht entsprochen werden, da Zweifel an der Werthaltigkeit des in die GmbH eingebrachten Unternehmens bestünden. Auf der Aktivseite der Bilanz der Gesellschaft zum 31.12.2011 würden Forderungen gegen deren Kommanditisten i.H.v. 124.085,55 EUR ausgewiesen. Eine Forderung gegen einen Gesellschafter sei aber nach allgemeiner Auffassung kein tauglicher Gegenstand einer Sacheinlage. Es werde daher um weiteren Vortrag zur Werthaltigkeit gebeten und zur Beseitigung der aufgezeigten Eintragungshindernisse innerhalb einer Frist von einem Monat Gelegenheit gegeben (Bl. 24 der Registerakte).

Mit Schriftsatz vom 6.11.2012, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 30 ff. der Registerakte Bezug genommen wird, haben die Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Werthaltigkeit des Unternehmens durch die Werthaltigkeitsbescheinigung vom 30.8.2012 nachgewiesen worden sei. Als Wertermittlungsmethode für den Zeitwert eines Unternehmens habe sich die Ertragswertmethode durchgesetzt. Dabei bestimme sich der Unternehmenswert grundsätzlich anhand des künftig zu erwartenden Unternehmensertrages zzgl. geschätzter Nettoeinzelveräußerungspreise der nicht betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände, wobei der Liquidationswert die untere Wertgrenze bilde. Auf die bestehenden Forderungen der Gesellschaft gegen die Kommanditisten müsse die Werthaltigkeitsbescheinigung nicht eingehen, weil es auf diese für die Unternehmensbewertung nicht ankomme. Für die Ertragskraft sei entscheidend, ob und inwieweit das Unternehmen in der Lage sei, finanzielle Überschüsse für die Unternehmensebene zu erwirtschaften.

Mit Schreiben vom 26.11.2012 (Bl. 34 der Registerakte) hat die Rechtspflegerin des Registergerichts mitgeteilt, die Bedenken im Hinblick auf die Werthaltigkeit der eingebrachten Gesellschaft bestünden nach wie vor. Es gehe hier keineswegs darum, wie eine Wertberechnung bei Anwendung des Ertragswertverfahrens vorgenommen werde. Nach dortiger Ansicht sei das nach § 7 Abs. 3 GmbHG bestehende Gebot der realen Kapitalaufbringung nicht erfüllt. Die Aktiva der Kommanditgesellschaft bestünden im Wesentlichen aus Forderungen gegenüber den Kommanditisten und es bestünden Zweifel an den Feststellungen im Gründungsbericht, wonach das Kommanditkapital der Gesellschaft unversehrt vorhanden sei und bei der Bewertung der Angemessenheit der Leistungen für die Sacheinlage herangezogen worden sei. Im Übrigen werde auf die Entscheidung des KG vom 3.5.2005 (Az. 1 W 319/03) hingewiesen.

Mit Schreiben vom 23.4.2013 (Bl. 35 der Registerakte) hat die Rechtspflegerin dann an die Erledigung des gerichtlichen Schreibens vom 26.11.2012 erinnert, nochmals auf die bereits genannten Bedenken hinsichtlich der ...

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