Leitsatz (amtlich)

›1. Das Stimmverbot des § 47 Abs. 4 GmbHG gilt über den Gesetzeswortlaut hinaus für alle Gesellschafterbeschlüsse, die darauf abzielen, das Verhalten eines Gesellschafters - ähnlich wie bei einer Entlastung - zu billigen oder zu missbilligen. Bei der Beschlussfassung, ob ein Gesellschafter wegen einer Pflichtverletzung zur Rechenschaft gezogen werden soll, ist er deshalb nicht stimmberechtigt.

2. Haben mehrere Gesellschafter gemeinsam eine Pflichtverletzung begangen, sind sie auch wechselseitig von der Abstimmung, ob deswegen Maßnahmen gegen die Beteiligten getroffen werden sollen (Geltendmachung von Ansprüchen, Abberufung als Geschäftsführer, Kündigung des Anstellungsvertrages und Einziehung der Geschäftsanteile aus wichtigem Grund), ausgeschlossen. Das gilt unabhängig davon, ob darüber in einem Akt oder für jeden Beteiligten gesondert abgestimmt wird.

3. Entgegen einem Stimmverbot abgegebene Stimmen sind nichtig und bleiben bei der Berechnung der nach § 47 Abs. 1 GmbHG erforderlichen Mehrheit außer Betracht.

4. Nachhaltige Verstöße gegen ein Wettbewerbsverbot können nach Lage des Einzelfalles die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers und die Kündigung seines Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund rechtfertigen. Die außerordentliche Kündigung kann jedoch unzulässig sein, wenn die Einberufung der insoweit entscheidungsbefugten Gesellschafterversammlung unangemessen verzögert wird.

5. Bei der Einziehung von Geschäftsanteilen aus wichtigem Grund sind strengere Maßstäbe als bei der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers anzulegen.‹

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 40 O 134/98)

 

Fundstellen

Haufe-Index 2962368

DB 2000, 1956

DStZ 2000, 839

GmbH-StB 2000, 273

OLGR Düsseldorf 2000, 427

GmbHR 2000, 1050

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