Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 02.06.1995; Aktenzeichen 8 O 26/94)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Juni 1995 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Lediglich zur Klarstellung wird der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß das in § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Firma E. E.- und U. GmbH mit Sitz in K. – eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Rheinberg unter HRB … – vereinbarte Wettbewerbsverbot für die Dauer von 2 Jahren nach dem Ausscheiden des Gesellschafters unwirksam ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 15.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Alle Sicherheiten können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 26.09.1990 (Anl. K 1, GA 9–18) gegründeten Beklagten. Als Gesellschafter ist er zu 20 % an der Beklagten beteiligt. Je 40 % des Stammkapitals halten die Brüder F.-W. und R. O.. Gegenstand des Unternehmens war anfänglich nach § 2 des Gesellschaftsvertrages die Untersuchung, Beratung und Planung für Grundbau und Bodenmechanik, Ingenieur- und Hydrogeologie, Tiefbau, Erdbau und Wasserbau, Deponie- und Abfalltechnik, Altlastensanierung sowie Boden-, Wasser- und Abfallanalytik (GA 11). Im September/Oktober 1994 wurde diese Bestimmung dahin geändert, daß Gegenstand des Unternehmens nunmehr nur noch ist die ingenieurmäßige (Unterstreichung seitens des Senats) Untersuchung, Beratung und Planung auf den folgenden Gebieten: Grundbau und Bodenmechanik, Ingenieur- und Hydrogeologie, Tiefbau, Erdbau und Wasserbau, Deponietechnik sowie Altlastensanierung (Gesellschaftsvertrag vom 07.10.1994, GA 90–96, insbes. GA 90).

§ 11 des Gesellschaftsvertrages lautet in der ursprünglichen und in der späteren Fassung aus dem Jahre 1994:

Jedem Gesellschafter ist es untersagt, unmittelbar oder mittelbar, unter eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung auf dem Betätigungsgebiet der Gesellschaft Konkurrenz zu machen. Er darf sich auch nicht als Mitunternehmer oder Gesellschafter an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen.

Das Wettbewerbsverbot gilt auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters, und zwar für die Dauer von zwei Jahren. Die Befreiung vom Wettbewerbsverbot bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter.

Auf der Gesellschafterversammlung vom 27.8.1996 wurde gegen die Stimme des Klägers der Absatz 2 des § 11 geändert und wie folgt neu gefaßt:

„Das Wettbewerbsverbot gilt auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters, und zwar für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen für die Dauer von zwei Jahren.”

Eine Entschädigung für den vom Wettbewerbsverbot betroffenen Gesellschafter sieht der Gesellschaftsvertrag nicht vor.

Wegen der Kündigung des Gesellschaftsvertrages, die erstmals zum 31.12.2000 möglich ist, sowie wegen der Abtretung und Einziehung von Gesellschaftsanteilen wird auf die §§ 5, 7, 8 und 9 verwiesen. Nach § 8 Abs. 2 ist die Einziehung eines Geschäftsanteils ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters zulässig, wenn der Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer ist und seine Geschäftsführerfunktion aufgibt oder sonst verliert.

Der Kläger besitzt als Dipl.-Ingenieur Fachkenntnisse vor allem auf den Gebieten des Grund- und Tiefbaus. Einen schriftlichen Geschäftsführervertrag schlössen die Parteien nicht. Der Kläger erhielt zunächst ein Jahresgehalt von 145.000 DM, das sich inzwischen erhöht hat.

Der Kläger ist der Meinung: Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot sei gemäß § 138 BGB i.V.m. Art. 12 GG nichtig. Es komme einem Berufsverbot gleich. Die in § 11 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Regelung hätte im Falle seines Ausscheidens als Gesellschafter und Geschäftsführer zur Folge, daß er für einen Zeitraum von zwei Jahren beschäftigungslos und damit nicht in der Lage sei, seinen sowie den Unterhalt seiner Familie zu sichern.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen,

daß das in § 11 des Gesellschaftsvertrages der E. E.- und U. GmbH mit Sitz in K. – eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Rheinberg unter HRB … – für den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Ausscheiden vereinbarte Wettbewerbsverbot des Klägers als Gesellschafter unwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht geäußert, die Klage sei mangels eines Interesses des Klägers an alsbaldiger Feststellung unzulässig. Die Beklagte hat vorgetragen: Das Wettbewerbsverbot treffe alle Gesellschafter. Der Kläger sei nicht gezwungen gewesen, eine GmbH zu gründen. Die von einem Gesellschafter eingebrachte Sachkunde rechtfertige das nach...

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