Leitsatz (amtlich)

Zielt ein "Rollenwechsel" auf der Käuferseite (hier: Einschaltung der als Unternehmerin tätigen Lebensgefährtin) darauf ab, dem Verkäufer (Unternehmer) einen rechtlich tolerierten Ausschluss der Sachmängelhaftung zu ermöglichen, so erlangt der private Käufer den Schutz aus dem Gesichtspunkt einer Umgehung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (durch Vortäuschen eines gewerblichen Geschäftszwecks) nur, wenn ihm die Manipulation nicht zuzurechen ist.

 

Normenkette

BGB § 14 Abs. 1, § § 474 ff., § 475 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 14.11.2013; Aktenzeichen 1 O 39/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.11.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Beklagte handelt mit gebrauchten Pkw. Die Lebensgefährtin des Klägers ist Einzelhändlerin und betreibt einen Bestell-Shop.

In einem Internetportal bot der Beklagte ein Gebrauchtfahrzeug Mercedes Benz SL 500 mit Erstzulassung im Januar 2002 und einer Laufleistung von knapp 81.000 km für 20.950 EUR an. Hierauf wandte sich der Kläger telefonisch an den Beklagten; der Inhalt dieses Telefonats ist zwischen den Parteien umstritten. Am 14.8.2012 begab sich der Kläger zum Beklagten, und es kam zu einem weiteren, dem Inhalt nach wiederum streitigen Gespräch. Der Kläger unterzeichnete einen "Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug" mit dem Beklagten. Dieser wies als Käuferin die Lebensgefährtin des Klägers mit Geburtsdatum, Adresse und Telefonnummern sowie der Angabe "Beruf/Gewerbe Einzelhandel" aus. Im Bereich der Unterschriften fand sich der Stempelaufdruck: "Verkauf an Gewerbetreibenden ohne jegliche Gewährleistung" (im vorangegangenen Vertragstext war "Gewährleistung" lediglich für ein bestimmtes, ausgetauschtes Einzelteil vorgesehen). Nachdem der Kaufpreis vollständig gezahlt worden war, wurde das Fahrzeug dem Kläger am 23.8.2012 übergeben. Unter demselben Datum schloss der Kläger mit dem Beklagten eine "Garantievereinbarung/Händler für Gebrauchtwagen"; Garantiegeberin war eine Gebrauchtwagen-Garantie-Gesellschaft.

Nachdem - auf eine zwischen den Parteien gleichfalls umstrittene Weise - gegenüber dem Beklagten Mängel des Fahrzeugs gerügt worden waren, antwortete dieser mit Schreiben vom 11.9.2012 an die Lebensgefährtin des Klägers, in dem es u.a. hieß:

"Sehr geehrte Frau P.,

Sie sind unser Vertragspartner.

Ihr Lebensgefährte hat das vorstehend genannte Fahrzeug in Ihrem Auftrag bei uns gekauft, sowie in Ihrem Namen den Kaufvertrag abgeschlossen ..."

In der Folgezeit ließ der Kläger an dem gekauften Pkw mehrere Reparaturen durchführen. Es kam zu einer Korrespondenz zwischen den Parteien über eine Sachmängelhaftung des Beklagten. Schließlich, mit Schreiben vom 2.11.2012, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der Kläger hat geltend gemacht:

Er sei Verbraucher. Das in Rede stehende Fahrzeug habe er für sich selbst erwerben wollen; er habe den Kaufpreis gezahlt, den Pkw auf seinen Namen angemeldet und sei dessen Eigentümer. Dass in dem Kaufvertrag seine Lebensgefährtin als Käuferin genannt sei, beruhe darauf, dass der Beklagte ihn hierzu gedrängt habe; nur dann, so habe dieser geäußert, könne es zum Handel kommen. Weder in der Verkaufsannonce, noch bei dem vorangegangenen Telefonat, sondern erst, als er am 14.8.2012 vor Ort gewesen sei, sei ihm mitgeteilt worden, dass das Fahrzeug nur an Gewerbetreibende zu veräußern sei, und sei er dazu gedrängt worden, den Vertrag auf jemanden auszustellen, der die Voraussetzungen der Selbständigkeit erfülle. Nicht etwa habe er von sich aus auf seine Lebensgefährtin als Unternehmerin hingewiesen. Zu der Vorgehens-weise sei er durch den Beklagten bzw. seine Mitarbeiterin gedrängt worden, er habe nur mitgespielt, weil er das - als besonders gepflegt angepriesene - Fahrzeug habe erwerben wollen.

Das Unternehmen seiner Lebensgefährtin sei so klein, dass ihr der Steuerberater geraten habe, überhaupt kein Fahrzeug in das Betriebsvermögen zu übernehmen und stattdessen die Fahrtkosten in Ansatz zu bringen. Der gekaufte Pkw sei für die gewerbliche Tätigkeit seiner Lebensgefährtin auch weder erforderlich gewesen, noch tatsächlich in deren Rahmen verwendet worden. Überdies habe sie seinerzeit erst kurz zuvor selbst ein Fahrzeug erworben.

Bei dem gekauften Pkw seien mehrere (vom Kläger im einzelnen aufgezeigte) Mängel zutage getreten.

Als er (der Kläger) die Mängel festgestellt habe, habe er sich selbst mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt und zunächst...

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