Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 06.05.2008)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 6.5.2008 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf teilweise abgeändert.

Die mit Beschluss vom 28.3.2008 erlassene einstweilige Verfügung wird - über die im angefochtenen Urteil bereits erfolgte Bestätigung hinaus - in Ziff. I.3. mit der Maßgabe bestätigt, dass das dort ausgesprochene Verbot lautet: "ihre Internetseite www. b-v. de zu betreiben, ohne den Namen des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin anzugeben."

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der Ordnungsmittel der Beschlussverfügung ferner verboten, telefonisch für eine einzige Anzeige zu werben, wenn der schriftliche Anzeigenauftrag, der im Anschluss an das Telefongespräch verschickt wird, über sieben Anzeigen lautet und es zusätzlich in dem Auftrag heißt:

"Bitte senden Sie uns deshalb, zunächst einmalig zum Kennenlernen, die aktuelle Ausgabe der Aufklärungsreihe P. O. C. mit unserer Anzeige in der Größe ... gem. Vorlage zum Preis von ... EUR. zzgl. 19 % MWSt. für unsere PLZ-Region."

Die weitergehende Berufung wird einschließlich des neu gefassten Antrages zu 3. zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

A. Hinsichtlich des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die Parteien sind Wettbewerber in der Vermarktung von Anzeigen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das LG - soweit noch relevant - eine zuvor ergangene Beschlussverfügung in Bezug auf die Impressumpflicht auf der Internetseite aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung diesbezüglich sowie der weiter gestellten Anträge bezüglich irreführender Angaben über die Zahl bestellter Anzeigen und der Erweckung des Eindrucks, ein Verein "P. o. C. e.V." verfolge gemeinnützige Ziele, zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Antragstellerin.

Sie macht geltend, das LG habe die Aussage der Zeugin Dr. U. unzutreffend gewürdigt und zu Unrecht angenommen, eine möglicherweise durch die zeitgleiche Überarbeitung des Impressums bedingte kurzzeitige Nichterreichbarkeit der Impressumseite verstoße nicht gegen § 5 TMG. Ferner - so macht sie in der Berufungsinstanz erstmals geltend - sei das Impressum auch nach den Angaben der übrigen Zeugen unvollständig gewesen, weil die Angaben zur persönlich haftenden Gesellschafterin gefehlt hätten bzw. - was unstreitig ist - unvollständig gewesen seien - und kein Verantwortlicher benannt gewesen sei - was streitig ist. Bei der Beurteilung der Anzeigenaufträge habe das Gericht verkannt, dass durch die verwendeten Formulierungen der Eindruck hervorgerufen werde, dass nur eine Anzeige in Auftrag gegeben werde. Zudem habe sie ausreichend glaubhaft gemacht, dass telefonisch nur von einem einzigen Anzeigenauftrag die Rede sei. Der tatsächlich verwendete Anzeigenauftrag - so meint sie - sei ein unwirksames kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Ferner werbe die Antragsgegnerin auf der Reservierungsbestätigung damit, den Verein "P. o. C." zu unterstützen. Dieser erwecke auf seiner Webseite den Eindruck, gemeinnützig zu sein und als solcher steuerlich abzugsfähige Spendenquittungen erteilen zu können. Zudem behauptet sie unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Herrn Q. (Anlage BK10), die Antragsgegnerin verspreche Spendenquittungen für die Anzeigenaufträge.

Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Düsseldorf über die bereits erfolgte Bestätigung der einstweiligen Verfügung vom 28.3.2008 hinaus die Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, ihre Internetseite www.b.-j.-v.de zu betreiben, ohne die Informationspflichten, die sich aus § 5 Telemediengesetz ergeben, zu erfüllen, indem kein Impressum angegeben wird, hilfsweise, indem der Name des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin nicht angegeben wird; telefonisch für eine einzige Anzeige zu werben, wenn der schriftliche Anzeigenauftrag, der im Anschluss an das Telefongespräch verschickt wird, über sieben Anzeigen lautet und es zusätzlich in dem Auftrag heißt: "Bitte senden Sie uns deshalb, zunächst einmalig zum Kennenlernen, die aktuelle Ausgabe der Aufklärungsreihe P. O. C. mit unserer Anzeige in der Größe ... gem. Vorlage zum Preis von ... EUR. zzgl. 19 % MWSt. für unsere PLZ-Region."; für Anzeigenaufträge in der Aufklärungsreihe "P. O. C." zu werben, wenn gleichzeitig behauptet wird, der Verein "P. O. C. e.V." fördere den Kinder- und Jugendschutz, und der Verein auf seiner Internetseite unter Angabe seiner Steuernummer einen Spendenaufruf veröffentlicht, und den Kunden Spendenbescheinigungen angeboten werden.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung ihre...

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