Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 9 O 1808/18)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 15.07.2019 (9 O 1808/18) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Zahlung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 31.064,40 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegenüber der beklagten Bank Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf eines der Finanzierung eines Kfz dienenden Verbraucherdarlehensvertrages geltend.

Der Kläger beantragte auf Vermittlung eines Autohauses, der A. ... GmbH & Co. KG, mit dem er parallel einen Kaufvertrag über den Kauf eines Gebrauchtwagens schloss, bei der Beklagten am 13.06.2014 auf einer ausgefüllten Formularvorlage der Beklagten die Gewährung eines Nettodarlehens über insgesamt 21.795,09 EUR zwecks teilweiser Finanzierung des Kaufes des erstmals am 06.03.2013 zugelassenen PKW der Marke Mercedes C 220 CDI T BE mit einem Kilometerstand von 45.000 km zum Preis von 27.000,00 EUR zuzüglich eines einmaligen Beitrags zu einer Ratenschutzversicherung Tod und AU von 795,09 EUR. Auf den Gesamtbetrag leistete der Kläger eine Anzahlung in Höhe von 6.000,00 EUR. Der Sollzinssatz war im Darlehensantrag mit 4,17 % p.a. und der effektive Jahreszins 4,25 % angegeben. Der Darlehensantrag sieht die Rückzahlung des Darlehens in 60 monatlichen Raten vor, deren Höhe jeweils 269,24 EUR beträgt, erstmals fällig "ab 07.2014", sowie mittels einer "am 06.2019" fälligen Schlussrate in Höhe von 8.910,00 EUR. Zur Sicherheit trat der Kläger der Beklagten seine Ansprüche aus Arbeitsentgelt und auf Versorgungsbezüge ab und übereignete ihr den PKW. Unter der Überschrift "Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens" heißt es auf Seite 1 des Darlehensvertrages:

"Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des zurückgezahlten Betrages. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet."

Die dem Kläger überlassenen Darlehensunterlagen bestehen aus 17 fortlaufend nummerierten Seiten. Auf Seite 1 findet sich der Darlehensvertrag, auf Seite 2 die Widerrufsinformation und auf Seite 9 finden sich die Darlehensbedingungen der ... Bank AG (im Folgenden kurz: DB oder ADB). Wegen des Inhalts der Unterlagen bis einschließlich Seite 9 wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Die Beklagte nahm den Darlehensantrag am 27.06.2014 an und kehrte das Darlehen im Juni 2014 vollständig an die Verkäuferin des Fahrzeugs aus. Der Kläger nahm im Juli 2014 die Ratenzahlung auf.

Mit Schreiben vom 21.03.2018 (Anlage K 2) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er widerrufe seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung, weil er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei, und forderte sie auf, den Vertrag sowie den damit verbundenen Kaufvertrag rückabzuwickeln, die von ihm geleisteten Raten - abzüglich der Finanzierungszinsen - sowie die Anzahlung für den PKW zurückzuzahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs an sie und die erlangten Sicherheiten freizugeben. Im Gegenzug bot er an, den PKW an einen von der Beklagten zu benennenden Vertragspartner in seiner Nähe zu übergeben. Bis zum Widerruf leistete der Kläger die Anzahlung in Höhe von 6.000,00 EUR sowie Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 12.385,04 EUR, d.h. insgesamt 18.385,04 EUR. Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.05.2014 (Anlage K 3) forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Rückabwicklung auf, was sie erneut ablehnte.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, er habe seine Vertragserklärung wirksam widerrufen, so dass der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Der zu Ziff. 1 gestellte Feststellungsantrag sei neben dem Leistungsantrag zu Ziff. 2 zulässig, denn der Kläger begehre damit die Feststellung, dass auch für die Zukunft keinerlei Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mehr für ihn bestünden. Die erteilte Widerrufsinformation habe nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Der Hinweis auf das Recht auf vorzeitige Rückzahlung sei fehlerhaft, da er zwar auf das Entstehen einer Vorfälligkeitsentschädigung zugunsten der Darlehensgeberin hinweise, die damit korrespondierende Kostenermäßigung gem. § 501 BGB dagegen unerwähnt bleibe. Die Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung d...

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