Normenkette

BGB § 307

 

Verfahrensgang

LG Stade (Beschluss vom 17.12.2009; Aktenzeichen 5 O 414/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsteller, ein Verbraucherschutzverband i.S.v. § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), der gem. seiner Satzung die Interessen von Bankkunden wahrnimmt, nimmt die Antragsgegnerin, eine Bank, auf Unterlassung der Erhebung von Bearbeitungsentgelt in ihrem Allgemeinen Preis- und Leistungsverzeichnis (vgl. Anlage K 2. Bl. 14 GA) in Anspruch. Eine von dem Antragsteller geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Antragsgegnerin nicht abgegeben.

Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 14.12.2009 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, mit der er - wie schon mit der Antragschrift - darauf abhebt, bei der Bearbeitung eines Darlehensantrages werde vor allem die Bonität des Kreditnehmers und der Wert der von ihm angebotenen Sicherheiten geprüft. Dies stelle keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern erfolge im eigenen Vermögensinteresse der Bank.

Das LG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17.12.2009 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Antragsgegnerin ist dem Beschwerdevorbringen entgegen getreten. Der Preisaushang werde seit vielen Jahren unbeanstandet verwendet. Die Antragsgegnerin werde bei der Kreditvergabe nicht in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung tätig, weshalb sie berechtigt sei, ein entsprechendes Entgelt zu verlangen.

II. Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige, insb. innerhalb der zweiwöchigen Notfrist eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Erlass der begehrten Regelungsverfügung (§§ 935, 940 ZPO) zu.

1. Dem gem. 4 UKlaG aktivlegitimierten Antragsteller steht ein Verfügungsanspruch gem. § 1 UKlaG, wonach der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den §§ 307 - 309 BGB unwirksam sind, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, nicht zu. Die gem. Preisaushang der Antragsgegnerin verlangten Bearbeitungsentgelte für Privatkredite i.H.v. 2 % vom ursprünglichen Kreditvertrag verstoßen nicht gegen § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, sondern sind wirksam.

Dabei kann dahin stehen, ob es sich bei den in dem Preisaushang der Antragsgegnerin aufgeführten Bearbeitungsentgelten für Privatkredite (Bearbeitungsentgelt vom ursprünglichen Kreditbetrag und einmaliges Bearbeitungsentgelt) i.H.v. jeweils 2 % um eine mit Blick auf den Grundsatz der Privatautonomie der Inhaltskontrolle nicht unterliegende Vereinbarung über Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht oder um eine Preisnebenabrede handelt, die an den Vorschriften der §§ 307 ff. BGB zu messen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist bei formularmäßigen Entgeltklauseln zwischen Preishaupt- und Preisnebenabreden zu unterscheiden. Der Preis ist dabei die in Geld ausgedrückte Gegenleistung für eine vertragliche Leistung. Preisnebenabreden sind im Gegensatz dazu Entgeltregelungen für Leistungen, die der AGB-Verwender als Rechtsunterworfener zu erbringen hat, ohne dass dafür eine besondere Vergütung geschuldet wird. Entscheidendes Kriterium für eine Preisnebenabrede ist, dass an ihre Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung Rechtsvorschriften i.S.v. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB treten, so dass eine Inhaltskontrolle problemlos möglich ist. Zu den Preisnebenabreden gehören auch solche Klauseln, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung regeln, wenn dafür keine gesetzlichen Bestimmungen existieren (vgl. zu Vorstehendem Nobbe, in: WM 2008, 185, 186). Ob eine Klausel den Preis für eine vertraglich vereinbarte Leistung regelt, ist durch Auslegung zu ermitteln.

Dafür, dass es sich bei dem Bearbeitungsentgelt, d.h. die vom Darlehensnehmer für die Bearbeitung des Kreditantrags geschuldete von der Laufzeit des gewährten Darlehens unabhängige einmalige Gebühr, um eine Hauptpreisabrede handelt, spricht, dass das im Anhang zur Preisangabenverordnung (PAngV) angegebene Berechnungsbeispiel (Anhang zu § 6 PAngV Nr. 6.2) vorschreibt, dass die Bearbeitungsgebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses miteinzubeziehen ist, sie hiernach mithin Teil der Gesamtkalkulation der Kreditkosten ist.

Selbst wenn man aber annehmen wollte, es handelte sich bei der Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts um eine Preisnebenabrede, hielte sie einer Inhaltskontrolle stand. Nach der älteren Rechtsprechung des BGH sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bearbeitungsgebühren ausdrücklich unbeanstandet geblieben, worauf das LG zutreffend hingewiesen hat (vgl. etwa BGH, Urt. v. 1.6.1989 - III ZR 219/89, WM 1989, 1011 ff., hier zitiert nach Juris Rz. 26 m.w.N. zu einer Bearbeitungsgebühr von 1 % der Kreditsumme).

Nach der Rec...

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