BMF, 8.7.2011, IV C 1 - S 2400/11/10002 :001

Bezug: Ihr Schreiben vom 30.5.2011, ST.01.03 – Sk/Gg –

Zu den von Ihnen im Bezugsschreiben aufgeworfenen Fragen nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung (zur besseren Verständlichkeit habe ich den Text Ihrer Fragen wiedergegeben und um meine Antworten ergänzt):

 

1. Definition von Aktien im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG

Die Kreditwirtschaft geht davon aus, dass der Begriff „Aktien” eng und in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zur Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktien auszulegen ist. Demzufolge sind neben Aktien auch ADRs, GDRs und IDRs sowie Anteile an REIT-Aktiengesellschaften erfasst, nicht jedoch eigenkapital- oder rentenähnliche Genussrechte sowie Wandelanleihen und Gewinnobligationen. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind auch Aktien der Investment-Aktiengesellschaften, für die die Regelungen des Investmentsteuergesetzes gelten.

Wir bitten um Bestätigung.

BMF: Ich stimme Ihrer Auffassung zu.

 

2. Erstattung der Kapitalertragsteuer bei Verwahrung im Ausland

Die Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer auf Dividenden im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG bei Verwahrung der Aktien im Ausland ist unserer Auffassung nach weiterhin ausschließlich über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vorzunehmen. Diese Absicht des Gesetzgebers kommt unseres Erachtens auch deutlich in den vorgesehenen Änderungen des § 50d EStG und der diesbezüglichen Begründung des Regierungsentwurfs (S. 159f) zum Ausdruck. Wünschenswert wäre allerdings eine klarstellende Ergänzung des § 44b Absatz 1 EStG um Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG.

Wir bitten um Bestätigung unserer Interpretation und um eine Klarstellung, dass § 44b Absatz 1 EStG im Vorgriff auf eine künftige Ergänzung im vorbeschriebenen Sinne anzuwenden ist.

BMF: Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige und in den Fällen des § 44a Absatz 5 EStG auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Gläubiger der Kapitalerträge ist bei Verwahrung der Aktien in dem Depot eines ausländischen Finanz- oder Kreditinstituts mit Ausnahme der Depots einer inländischen Zweigniederlassung oder dem Depot einer ausländischen Zweigniederlassung eines inländischen Finanz- oder Kreditinstituts § 44b Absatz 1 bis 4 EStG analog anzuwenden. Dasselbe gilt für nicht steuerbefreite unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige und in den Fällen des § 44a Absatz 5 EStG beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Gläubiger der Kapitalerträge.

 

3. Steuerbescheinigung für Steuerausländer

Ausländische Gläubiger von inländischen Dividenden können künftig eine Kapitalertragsteuererstattung beim Bundeszentralamt für Steuern nur noch unter Vorlage einer Steuerbescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 EStG erhalten (§ 50d Absatz 1 Satz 4, 8 EStG – neu).

Wir gehen davon aus, dass für ausländische Gläubiger, soweit es sich um natürliche Personen handelt, grundsätzlich eine Steuerbescheinigung nach Muster I erstellt werden soll. Die Bescheinigung würde dann als Jahressteuerbescheinigung bzw. als zeitraumbezogene Steuerbescheinigung im Summenausweis alle Erträge des Jahres / Zeitraums umfassen, die beim Steuerausländer dem Steuerabzug unterliegen. In diesen Fällen wird aber künftig häufig der Bedarf entstehen, eine Einzelsteuerbescheinigung zu erstellen, insbesondere bei im Auftrag erstellten Steuerbescheinigungen bei Auslandsverwahrung.

Wir bitten daher, das Steuerbescheinigungsmuster I dahingehend zu ergänzen, dass es Einzelsteuerbescheinigungen für beschränkt Steuerpflichtige zulässt. Alternativ käme in Betracht, Muster III, das die Möglichkeit von Einzelsteuerbescheinigungen vorsieht, für Steuerbescheinigungen bei Einkünften von beschränkt Steuerpflichtigen vorzusehen; dieses Muster ist ohnehin um Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG zu ergänzen.

BMF: Im Vorgriff auf eine förmliche Änderung des Musters III kann dieses um die Angabe „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG” ergänzt und in diesen Fällen auch für beschränkt Steuerpflichtige ausgestellt werden.

 

4. Problem der doppelten Kapitalertragsteuerbelastung deutscher Anleger bei Zwischenverwahrung im Ausland

Soweit inländische Kreditinstitute Aktienbestände im Ausland verwahren (z.B. bei Clearstream Luxemburg), führt dies dazu, dass es zu einem doppelten Einbehalt von Kapitalertragsteuer kommt. Zunächst löst die Zahlung der letzten inländischen auszahlenden Stelle (z.B. Clearstream Frankfurt) ins Ausland einen Steuerabzug aus. Sobald dann das inländische Kreditinstitut, das Aktien im Ausland verwahrt, die Dividende seinen Kunden gutschreibt, muss es erneut einen Steuerabzug vornehmen und über diesen Steuereinbehalt eine Steuerbescheinigung ausstellen. Dem Kunden könnte damit nur der nach einer doppelten Kapitalertragsteuerbelastung verbleibende Betrag ausgezahlt werden. Dies gilt es zu vermeiden.

Grundsätzlich könnte daran gedacht werden, den inländischen Kunden die Kapitalertragsteuer, die b...

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