Rz. 41
Die Offenlegungsvorschriften sind auch auf andere Unternehmen bestimmter Branchen anzuwenden. Im Einzelnen sind die ergänzenden Vorschriften des § 325 Abs. 2–5 HGB von folgenden Unternehmen zu beachten:[1]
- nach §§ 340l Abs. 1 i. V. m. 340 HGB von Kreditinstituten;
- nach §§ 341l Abs. 1 i. V. m. 340 HGB von Versicherungsunternehmen.
Im Übrigen ist die Besonderheit zu beachten, dass sich für Rückversicherungsunternehmen i. S. d. § 341a Abs. 5 HGB die Offenlegungsfrist des § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB nach § 341l Abs. 1 Satz 2 HGB auf 15 Monate verlängert bzw. im Fall des § 325 Abs. 4 HGB ebenfalls 4 Monate beträgt.
Bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen ist die in § 330 HGB enthaltene Verordnungsermächtigung für Formblätter bezüglich der Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder bezüglich des Inhalts des Anhangs, des Konzernanhangs und des Lageberichts oder des Konzernlageberichts zu beachten.
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