Nach § 264 Abs. 3 HGB besteht für Kapitalgesellschaften und nach § 264 b HGB für Personenhandelsgesellschaften ohne natürlichen Vollhafter die Möglichkeit, statt eines Jahresabschlusses einen befreienden Konzernabschluss zu veröffentlichen, wenn sie selber Tochterunternehmen sind.[1] Der Reiz dieser Variante liegt darin, dass die Informationen des Jahresabschlusses für die Einzelunternehmung in einem größeren Ganzen untergehen und somit für externe Interessenten nicht mehr zu identifizieren sind. Allerdings bleibt es für Kapitalgesellschaften bei der kompletten Offenlegungspflicht des Mutterunternehmens mit Jahres- und Konzernabschluss. Eine Selbstbefreiung eines Mutterunternehmens durch einen von ihr aufgestellten Konzernabschlusses ist bei Kapitalgesellschaften nicht möglich. Personenhandelsgesellschaften können dies jedoch weiterhin vornehmen, allerdings nur, wenn auch noch weitere Tochterunternehmen (es wird von mind. 3 Unternehmen ausgegangen)[2] in den Konzernabschluss einbezogen sind.[3]

Somit bietet es sich aus Gründen der Informationsreduktion an, an die Spitze des Konzerns eine Holdinggesellschaft ohne operatives Geschäft zu positionieren, deren Einzelabschluss vergleichsweise die geringste Aussagekraft aufweist.

Voraussetzungen für den befreienden Konzernabschluss (ab Geschäftsjahr 2016)

Zusätzlich zu dem aufgestellten Konzernabschluss müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zustimmung aller Gesellschafter des Tochterunternehmens zur Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr und Offenlegung des Beschlusses nach § 325 HGB. Somit ist jährlich neu der Beschluss zu fassen und zu dokumentieren. Dies ist bei Personenhandelsgesellschaften ohne natürlichen Vollhafter nach § 264 b HGB nicht notwendig.
  • Verpflichtung des Mutterunternehmens zur Abgabe einer Einstandserklärung für das Tochterunternehmen.[4] Bislang war hier eine Verlustübernahme gem. § 302 AktG gefordert. Art. 37 Abs. 3 EU-Richtlinie verlangt aber eine Haftung des Mutterunternehmens für das jeweilige Geschäftsjahr. Dies muss nicht zwingend eine Außenhaftung sein – es reicht eine Innenhaftung des Mutterunternehmens gegenüber dem zu befreienden Tochterunternehmen.[5] Somit ist kein Verweis auf § 302 AktG bezüglich einer infolge eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags eintretenden gesetzlichen Verlustübernahme mehr nötig. Allerdings bedeutet dies in der Praxis eine Ausweitung über die Verlustübernahmepflicht hinaus,[6] etwa auch auf auszugleichende Engpässe in der Liquidität des Tochterunternehmens, selbst wenn das Tochterunternehmen einen Jahresüberschuss ausgewiesen hat. Ein unmittelbarer Schuldbeitritt zu den Verpflichtungen des Tochterunternehmens ist dazu nicht erforderlich. Die Verpflichtung kann nach der Gesetzesbegründung aber beispielsweise durch eine Nachschusspflicht oder eine Patronatserklärung gegenüber dem Tochterunternehmen begründet werden.[7] Die Einstandspflicht des Mutterunternehmens muss zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem das Tochterunternehmen die Befreiungsmöglichkeit nutzen will. Das bedeutet, dass bei Verzicht auf die Offenlegung des Jahresabschlusses zumindest das Mutterunternehmen für alle Verpflichtungen des Tochterunternehmens einzustehen hat, die am Bilanzstichtag bestehen, auch wenn sie in früheren Geschäftsjahren entstanden sind. Die Einstandspflicht kann aber im Regelfall auf die Dauer eines Jahres begrenzt werden, weil nach Ablauf eines Jahres nach dem Bilanzstichtag Daten aus einem neuen Geschäftsjahr zur Verfügung stehen müssen oder eine erneute Verlängerung der Einstandspflicht wieder eine Befreiung ermöglicht. Zudem muss die Offenlegung des Beschlusses nach § 325 HGB erfolgen. Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Strukturen und der daraus resultierenden Haftungsfolgen bei Personenhandelsgesellschaften ist diese Voraussetzung für die Befreiung für diese Gesellschaften nicht zu beachten.
  • Einbezug des Tochterunternehmens in den Konzernabschluss, der von einem Mutterunternehmen mit Sitz in der EU oder in einem Vertragsstaat der EWG nach den Vorgaben der Bilanzrichtlinie aufgestellt und nach EU-Vorgaben geprüft wurde. Es reicht somit ein freiwillig erstellter Konzernabschluss aus, wenn er diese strengen Voraussetzungen erfüllt. Ein Einbeziehungswahlrecht darf nicht zur Anwendung kommen, d. h. das betreffende Unternehmen muss im Konzernabschluss mit seinen Vermögensgegenständen und Schulden enthalten sein.[8] Für Personenhandelsgesellschaften gemäß § 264 a HGB reicht die Einbeziehung in einen geprüften Konzernabschluss, der sich im Einklang mit der Bilanzrichtlinie befindet, aus (§ 264b HGB).
  • Angabe der Befreiung des Tochterunternehmens im Anhang des von dem Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlusses und
  • Offenlegung des Beschlusses der Gesellschafter, der Verpflichtungsübernahmeerklärung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie des Bestätigungsvermerks zu diesen im Bundesanzeiger bzw. für Unterlagen, die den Zeitraum ab dem Geschäftsjahr 2022 betreffen, bei der das Unternehmensregi...

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