4.1 Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen für Kapitalgesellschaften

Aufgrund der stark gestiegenen Inflation in 2021 und 2022 hat die Europäische Union neue Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklasse von Kapitalgesellschaften veröffentlicht. Die nationale Umsetzung dieser Erhöhung erfolgte am 16.4.2024 durch die Verkündung des "Zweiten Gesetzes zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften".[1] Das Gesetz sieht eine Anhebung der monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsbilanzrecht um jeweils rund 25 % vor.

[1] Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften v. 11.4.2024, BGBl. 2024 I Nr. 120.

4.2 Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaften

 
Schwellenwerte für Kleinstkapitalgesellschaften[1] ab 2024 bis 2023
Bilanzsumme bis 450.000 EUR bis 350.000 EUR
Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag bis 900.000 EUR bis 700.000 EUR
beschäftigte Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt bis 10 bis 10

Tab. 2: Schwellenwerte für Kleinstkapitalgesellschaften

Kleinstkapitalgesellschaften dürfen an 2 aufeinander folgenden Abschlussstichtagen 2 der 3 Merkmale nicht überschreiten.

Die neuen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, zwingend anzuwenden. Freiwillig können (Wahlrecht) die Schwellenwerte auch schon für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, angewendet werden.

4.3 Einstufung als kleine Kapitalgesellschaften

 
Schwellenwerte für kleine Kapitalgesellschaften[1] ab 2024 bis 2023
Bilanzsumme ≤ bis 7,5 Mio. EUR bis 6 Mio. EUR
Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag bis 15 Mio. EUR bis 12 Mio. EUR
beschäftigte Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt ≤ bis 50 bis 50

Tab. 3: Schwellenwerte für kleine Kapitalgesellschaften

Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens 2 der 3 Merkmale nicht überschreiten.

Die neuen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, zwingend anzuwenden. Freiwillig können (Wahlrecht) die Schwellenwerte auch schon für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, angewendet werden.

4.4 Einstufung als mittelgroße Kapitalgesellschaften

 
Schwellenwerte für mittelgroße Kapitalgesellschaften[1] ab 2024 bis 2023
Bilanzsumme bis 25 Mio. EUR bis 20 Mio. EUR
Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag bis 50 Mio. EUR bis 40 Mio. EUR
beschäftigte Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt ≤ bis 250 bis 250

Tab. 4: Schwellenwerte für mittelgroße Kapitalgesellschaften

Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens 2 der 3 bezeichneten Merkmale für eine kleine Kapitalgesellschaft überschreiten und jeweils mindestens 2 der 3 Merkmale für eine mittelgroße Kapitalgesellschaft nicht überschreiten.

Die neuen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, zwingend anzuwenden. Freiwillig können (Wahlrecht) die Schwellenwerte auch schon für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, angewendet werden.

4.5 Einstufung als große Kapitalgesellschaften

 
Schwellenwerte für mittelgroße Kapitalgesellschaften[1] ab 2024 bis 2023
Bilanzsumme über 25 Mio. EUR über 20 Mio. EUR
Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag über 50 Mio. EUR über 40 Mio. EUR
beschäftigte Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt ≤ über 250 über 250

Tab. 4: Schwellenwerte für mittelgroße Kapitalgesellschaften

Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens 2 der 3 Merkmale überschreiten.

Die neuen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, zwingend anzuwenden. Freiwillig können (Wahlrecht) die Schwellenwerte auch schon für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, angewendet werden.

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