War eine Kapitalgesellschaft unverschuldet gehindert, innerhalb der 6-Wochenfrist Einspruch gegen die Androhung einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, muss das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.[1]

 
Wichtig

Die Schuld des Vertreters geht über

Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Kapitalgesellschaft zuzurechnen.

Der schriftliche Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. In diesem Fall wird das Ordnungsgeld nicht festgesetzt.[2] Die Tatsachen, für den Antrag auf Widereinsetzung müssen glaubhaft gemacht werden. Die versäumte Handlung ist spätestens 6 Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der 6-Wochen-Frist weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden.

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