Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Regeln. Auch eine Herausnahme aus dem InvStG n. F. führt nicht zu materiellen Änderungen. Die Einkünfte aus geschlossenen Fonds werden einheitlich und gesondert festgestellt.[1] Der Anleger erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb, je nach steuerlicher Qualifikation. In der Praxis handelt es sich häufig um Verlustzuweisungsgesellschaften.[2]

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