Die OHG erzielt als Handelsgesellschaft in aller Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für diese Einkünfte fällt damit nicht nur auf Ebene der Gesellschafter Einkommensteuer an, sondern auf Ebene der OHG werden die Einkünfte auch mit Gewerbesteuer belastet.

Basis für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der gesondert und einheitlich festgestellte Gewinn der OHG. Damit wird der maßgebende Gewinn für die Ermittlung des Gewerbeertrags nicht um die Sondervergütungen an die Gesellschafter, z. B. eine gezahlte Tätigkeitsvergütung, gemindert.

Die OHG kann als Personengesellschaft aber vom Gewerbeertrag einen Freibetrag i. H. v. 24.500 EUR abziehen.[1] Ebenso wird den OHG-Gesellschaftern – wie allen Personengesellschaftern – die gezahlte anteilige Gewerbesteuer weitgehend auf ihre Einkommensteuerschuld angerechnet[2] und so eine Doppelbelastung vermieden.

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