Kommentar

Wer nachweist, dass er bis zum 31.12.2004 mindestens zehn Jahre lang Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat, kann insoweit gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung die für ihn günstigere Ertragsanteilsbesteuerung beantragen. Diese Voraussetzung kann durch Zahlungen an einen oder mehrere Versorgungsträger erfüllt werden. Für die Frage, ob in einem Jahr Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags gezahlt wurden, sind sämtliche Beiträge zusammenzurechnen, die in dem einzelnen Jahr an gesetzliche Rentenversicherungen, an landwirtschaftliche Alterskassen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen gezahlt wurden. Dabei kommt es darauf an, in welchem Jahr und nicht für welches Jahr die Beiträge gezahlt wurden[1].

Den Antrag stellt der Steuerpflichtige in der Regel durch Ausfüllen der Zeile 7 der Anlage R 2005. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Öffnungsklausel hat er durch entsprechende Bescheinigungen des Versorgungsträgers nachzuweisen, in denen regelmäßig auch der Teil der Leistung, der unter die Öffnungsklausel fällt, bescheinigt wird[2]. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

Die Bescheinigungen der Versorgungsträger können unterschiedlich gestaltet sein. Unverzichtbar ist die Bescheinigung des Prozentsatzes der Rente, welcher mit dem Ertragsanteil zu besteuern ist. Einige Versorgungsträger bescheinigen zusätzlich auch die Zahl der Jahre, in denen der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung überschritten wurde. Dabei ist zu unterscheiden:

  • Falls der Höchstbeitrag bei einem Versorgungsträger in mindestens zehn Jahren überschritten wurde, kann die Öffnungsklausel bei allen Renten, für die jeweils Bescheinigungen zur Anwendung der Öffnungsklausel vorliegen, mit den betreffenden individuellen Prozentsätzen angewandt werden.
  • Falls der Höchstbeitrag bei keinem Versorgungsträger in mindestens zehn Jahren überschritten wurde, der Steuerpflichtige jedoch in der Summe der bescheinigten Beitragsjahre mehrerer Versorgungsträger geringfügig über die Zehn-Jahres-Grenze kommt, oder falls neben dem Prozentsatz die Anzahl der Jahre nicht bescheinigt wurde, sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Öffnungsklausel von Amts wegen zu prüfen. Hierzu sind zur Ermittlung der Zehn-Jahres-Grenze vom Steuerpflichtigen Aufstellungen der Versorgungsträger anzufordern, welche Angaben über die in den einzelnen Jahren geleisteten Beiträge enthalten müssen. Bei deutlicher Überschreitung der Zehn-Jahres-Grenze ist diese Prüfung entbehrlich.
 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Koblenz, Verfügung vom 12.6.2006, S 2255 A – St 321

[1] Vgl. BMF-Schreiben vom 24.2.2005, IV C 3 – S 2255 – 51/05/IV C 4 – S 222137/05/IV C 5 – S 2345 – 9/05, BStBl I 2005, S. 429, Rz. 125f.
[2] Vgl. ebenda, Rz. 126, 138

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