(1) 1Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf jeden Teil des Gebiets (des Staates A) oder (des Staates B), der ausdrücklich von der Anwendung des Abkommens ausgeschlossen ist, oder auf jeden anderen Staat oder jedes andere Gebiet ausgedehnt werden, dessen internationale Beziehungen von (Staat A) oder von (Staat B) wahrgenommen werden und in dem Steuern erhoben werden, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die das Abkommen gilt. 2Eine solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich der Bedingungen für das Außerkrafttreten, wirksam, die zwischen den Vertragstaaten durch auf diplomatischem Weg auszutauschenden Noten oder auf andere, den Verfassungen dieser Staaten entsprechende Weise vereinbart werden.

 

(2) Haben die beiden Vertragstaaten nichts anderes vereinbart, so tritt mit der Kündigung durch einen Vertragstaat nach Artikel 17 das Abkommen in der in dem genannten Artikel vorgesehenen Weise auch für jeden Teil des Gebiets (des Staates A) oder (des Staates B) oder für Staaten oder Gebiete außer Kraft, auf die es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.

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