Leitsatz

Nicht zielgerichtete mehrjährige Umbaumaßnahmen des Steuerpflichtigen selbst an einer bislang nicht vermieteten und teilweise selbst genutzten Immobilie sprechen gegen eine Vermietungsabsicht.

 

Sachverhalt

Die Kläger machten für die Streitjahre 2004 bis 2008 Aufwendungen für die Obergeschosswohnung eines im Übrigen selbst bewohnten Zweifamilienhauses, das sie im Jahr 2010 wieder veräußerten, als Werbungskosten geltend. Eine Vermietung der Obergeschosswohnung fand in den Jahren 2004 bis 2007 nicht statt; ob eine ernsthafte Kurzzeit-Vermietung im Jahr 2008 gegeben war, ist streitig.

Das Finanzamt erkannte die Werbungskostenüberschüsse für die Streitjahre nicht an, weil aus den vorgelegten Unterlagen keine nachhaltigen Vermietungsbemühungen erkennbar seien. Zudem könne aus den Baukostenzusammenstellungen nicht nachvollzogen werden, ob und zu welchem Zeitpunkt die in Rede stehende Wohnung tatsächlich fertiggestellt war.

 

Entscheidung

Das FG entscheidet, dass das Finanzamt zu Recht die Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht berücksichtigt hat. Denn es ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger mit Einkünfteerzielungsabsicht handelten.

Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, daraus durch Vermieten Einnahmen zu erzielen. Der endgültige Entschluss zu vermieten, ist eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung der Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden.

Das FG hat sich bei einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht davon überzeugen können, dass ein ausreichend enger und klarer Zusammenhang der Aufwendungen mit einer späteren Einkünfteerzielung vorliegt. Denn die Kläger haben keine nachvollziehbaren Unterlagen vorgelegt, anhand derer sich die behaupteten ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen belegen ließen. Zwar haben sie diverse Erklärungen gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich der Vermietung abgegeben. Zu etwaigen Verhandlungen mit Mietinteressenten in den Streitjahren haben sie aber gerade nichts vorgetragen. Dies geht zu ihren Lasten, da sie die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht trifft.

 

Hinweis

Für das FG war zusätzlich ausschlaggebend, dass es in Anbetracht der sich über mehrere Jahre erstreckenden Renovierungsmaßnahmen nicht erkennen konnte, dass die Kläger zielgerichtet darauf hingewirkt haben, durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Überdies wurde die Obergeschosswohnung - abgesehen von der vom Finanzamt bestrittenen Kurzzeit-Vermietung im Jahr 2008 - auch bis zur Veräußerung im Jahr 2010 nicht vermietet.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 11.09.2013, 10 K 645/12

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