Arbeitslohn liegt dann nicht vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bewirkt wird. Beispielhaft seien genannt Zinsen aus stehen gelassenem und in ein Darlehen umgewandeltem Lohn.
Gesonderte Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber möglich
Auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können neben dem Dienstverhältnis gesonderte Rechtsbeziehungen bestehen.
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