Rz. 154

GmbH-Anteile und Aktien sind gem. § 15 Abs. 1 GmbHG bzw. § 68 AktG übertragbar, sodass die Voraussetzung der Nießbrauchbestellung gem. § 1069 Abs. 2 BGB grundsätzlich gegeben ist.[1] Inwieweit die sich aus den Anteilen ergebenden Gesellschaftsrechte auf Nießbraucher und Nießbrauchbesteller aufteilen, ergibt sich aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten.[2]

[1] Vgl. Pohlmann, in Münchener Kommentar zum BGB, Band 7, 7. Aufl. 2017, § 1068 BGB Rz. 35, 37.
[2] Vgl. Mittelbach/Richter, Nießbrauch. Zivilrecht, Steuerrecht, 8. Aufl. 1986, S. 25.

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