Leitsatz

Ein nicht ausgeübter Vorbehaltsnießbrauch schließt die Nutzung des zivilrechtlichen Eigentümers zu eigenen Wohnzwecken i.S.v. § 4 Satz 1 EigZulG nicht aus.

 

Normenkette

§ 2 Satz 1, § 4 EigZulG

 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Jahr 2000 teilentgeltlich von seiner Mutter ein von ihr bewohntes Hausgrundstück. Die Mutter behielt sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Anschließend vereinbarte der Kläger mit seiner Mutter privatschriftlich, dass diese auf die Ausübung ihres Nießbrauchrechts zugunsten ihres Sohns verzichten und dieser alle Kos­ten für das Grundstück übernehmen sollte.

Das FA lehnte den Antrag des Klägers auf Eigenheimzulage ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Nach Auffassung des FG (EFG 2007, 1577) nutzt der Kläger das Wohngrundstück aufgrund fremden Rechts, abgeleitet aus dem Nießbrauch der Mutter.

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück, damit dieses prüft, ob der dem Grund nach bestehende Anspruch auf Eigenheimzulage auch der Höhe nach begründet ist. Diese Lösung ergibt sich -- wie oben dargelegt -- schon durch einfache Gesetzeslektüre.

 

Hinweis

Steht dem Eigentümer Eigenheimzulage zu, wenn er eine eigene Wohnung bewohnt, an seinem Grundstück jedoch ein anderer ein Nießbrauchsrecht hält? Mit dieser Frage musste sich der BFH auseinandersetzen.

Die Frage könnte leicht bejaht werden, wenn man in das Gesetz schaut. Der Anspruch auf EigZul besteht, wenn der Anspruchsberechtigte ein eigenes Haus herstellt oder anschafft und die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Satz 1 EigZulG).

Wo liegt also das Problem? Im Schrifttum wie auch in der Rechtsprechung der FGe wird erwogen, ob der Eigentümer seine Wohnung aus eigenem oder nicht vielmehr aus abgeleitetem Recht nutzt, abgeleitet von der Berechtigung des Nießbrauchers.

Indes ist hier die Aussage des BFH klar: Es kommt da­rauf nicht an. Das nicht ausgeübte Nutzungsrecht eines Angehörigen schließt die Nutzung einer Wohnung durch den zivilrechtlichen Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken i.S.v. § 4 Satz 1 EigZulG nicht aus -- anders natürlich dann, wenn die Wohnung dem Nutzungsberechtigten nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zuzurechnen ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.11.2007, IX R 27/07

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge