Kommentar

Durch das Apothekennotdienstgesetz[1] ist eine Notdienstpauschale für Apotheken zum 1.8.2013 eingeführt worden. Danach erhalten Apotheken für jeden vollständig ausgeführten Notdienst einen pauschalen Zuschuss aus einem vom Deutschen Apothekerverband e. V. errichteten und verwalteten Fonds. Dieser Zuschuss ist ein echter – nicht steuerbarer – Zuschuss und unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

Praxis-Tipp

Ein vollständiger Notdienst bedeutet eine Dienstbereitschaft von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetags[2].

Zur Finanzierung des Fonds wurde der Festzuschlag bei der Berechnung des Apothekenabgabepreises um (netto) 16 Cent erhöht. Dieser Anteil des Festzuschlags ist von den Apotheken zu erheben und an den Fonds abzuführen[3]. Die Erhöhung des Festzuschlags zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes ist Entgelt für die Lieferung der Medikamente und unterliegt mit dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer bei den Apotheken.

Wichtig

Die Erhöhung des Festzuschlags ist kein durchlaufender Posten, sondern gehört mit zum Entgelt für die Abgabe der Medikamente.

Konsequenzen für die Praxis

Mit dem pauschalen Zuschuss ist der bisher für jede Inanspruchnahme des Notfalldienstes erhobene Aufschlag von 2,50 EUR entfallen. Damit kann die Finanzierung des Notfalldienstes unabhängig von der regionalen Inanspruchnahme besser finanziert werden. Der jetzt festgelegte Zuschuss ist in der Höhe nicht feststehend und kann schwanken[4].

Praxis-Tipp

Soweit Rechenzentren der Apotheker mit der Einziehung des Festzuschusses gegenüber dem Fonds mit beauftragt sind, muss bei der Buchung der Umsätze darauf geachtet werden, dass diese Zahlungen von den anderen Zahlungen zu trennen sind, da der Zuschuss als echter Zuschuss nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Teilweise werden die Festzuschüsse separat von den Rechenzentren ausgezahlt, teilweise zusammen mit den Abrechnungen gegenüber den Krankenkassen.

Die Regelung zum Festzuschuss trat zum 1.8.2013 in Kraft, die Regelungen zur Nichtsteuerbarkeit des Festzuschusses sind ebenfalls ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

LfSt Bayern, Verfügung v. 5.2.2014, S 7200.1.1-20/5 St 33, DStR 2014 S. 535

[1] Gesetz zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken v. 15.7.2013, BGBl 2013 I S. 2420.
[4] Für die ersten Monate seit Inkrafttreten der Regelung betrug der Festzuschuss für jeden vollständigen Notdienst 223,79 EUR.

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