Begriff

Der Nießbrauch gibt das Recht, eine bestimmte Sache zu gebrauchen und ihre Früchte zu genießen. Der Nießbraucher darf also die Nutzungen aus der Sache ziehen.

In der Besteuerungspraxis ist der Nießbrauch an Grundstücken die wohl am häufigsten anzutreffende Nießbrauchsart. Dabei ist zu beachten, dass die Vereinbarung eines Nießbrauchs wohl häufig nicht in erster Linie aus steuerlichen Gründen erfolgt, sondern aus familiären Gründen, insbesondere im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge oder Erbregelung, getroffen wird. Leider werden dabei die steuerlichen Rechtsfolgen meist nicht oder nicht hinreichend bedacht, sodass sich häufig nicht gewollte steuerliche Ergebnisse einstellen.

Steuerrechtlich ist der Nießbrauch insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sich mit ihm Einkünfte verlagern lassen, wodurch die Steuerprogression vermieden werden kann. Trotz aller steuerlichen Risiken werden in der Praxis auch heute noch häufig Nießbrauchsgestaltungen eingesetzt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen finden sich in §§ 1030 ff. BGB. Ertragsteuerlich folgt aus einer wirksamen Nießbrauchsvereinbarung, dass ein zur Einkunftserzielung führendes Nutzungsrecht vorliegt, an das die Besteuerung (bei Grundstücken nach § 21 Abs. 1 EStG) anknüpft.

In der Besteuerungspraxis sind Nießbrauchsgestaltungen insbesondere im Bereich vermieteter Privatgrundstücke anzutreffen, hierzu hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben v. 30.9.2013 umfangreiche Regelungen zur steuerlichen Behandlung getroffen.[1]

Die Umsatzsteuerbefreiung von Bestellung, Übertragung und Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken ist in § 4 Nr. 12c UStG geregelt. Der mit der Steuerfreiheit einhergehende Vorsteuerausschluss ist in § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG aufgeführt. Die Umsatzsteueroption ist in § 9 UStG geregelt.

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