Für die Behandlung von Aufwendungen für die Ablösung obligatorischer Nutzungsrechte gelten die Grundsätze zur Ablösung eines Vorbehalts- und Zuwendungsnießbrauchs entsprechend. Es wird daher auf die vorstehenden Ausführungen zur Ablösung eines im Zusammenhang mit der Vermögensübergabe vorbehaltenen Nießbrauchs, Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs im Zusammenhang mit sonstigen Vermögensübertragungen und Zahlungen zur Ablösung eines Zuwendungsnießbrauchs verwiesen.

[1] BMF, Schreiben v. 30.9.2013, IV C 1 – S 2253/07/10004, BStBl 2013 I S. 1184, Rz. 67.

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