BMF, 18.9.2003, IV A 5 - InvZ 1272 - 24/03

Anspruchsberechtigung des Nießbrauchers für die Gewährung einer Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999; Anwendung des BFH-Urteils vom 5.9.2002, III R 37/01 (BStBl 2003 II S. 772)

Bezug: Sitzung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 20. bis 23.5.2003 (TOP 2 der Sitzung ESt II/03)

Der BFH hat mit Urteil vom 5.9.2002 (a.a.O.) entschieden, dass die Inanspruchnahme einer Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 für Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude kein zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum an diesem Gebäude erfordert. Unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift ist nach seiner Auffassung auch der Nießbraucher anspruchsberechtigt, wenn er die Erhaltungsarbeiten auf eigene Rechnung und Gefahr durchgeführt hat.

Nach dem Ergebnis der Sitzung mit den für Fragen der Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Die Finanzverwaltung hält an ihrer Auffassung fest, dass der Anspruch auf Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 bürgerlich-rechtliches oder wirtschaftliches Eigentum voraussetzt. Eine Erweiterung der Fördertatbestände oder des Kreises der Anspruchsberechtigten war nicht vorgesehen (BT-Drucksache 13/7792 – Begründung des Gesetzentwurfs –). Auch aus der systematischen Stellung und dem Sinn und Zweck des Fördertatbestandes des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 lässt sich die Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten nicht herleiten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2003, 454

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