vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 25/12)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer-Vorauszahlung, Änderung der Bemessungsgrundlage bei Geldzahlungen Dritter

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Berechtigung des ausgeübten Vorsteuerabzugs gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG setzt voraus, dass überhaupt ein steuerpflichtiger Umsatz i. S. des Gesetzes gegeben ist.
  2. Die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug ändert sich nicht umsatzsteuerbefreiten Geldzahlungen Dritter an den Leistungsempfänger.
 

Normenkette

UStG § 17 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2008, 2009

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.06.2014; Aktenzeichen XI R 25/12)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Organträgerin der B. IT Distribution GmbH (nachfolgend: B. IT). Die B. IT stellt Computer her und vertreibt diese. In die Computer werden von B. IT Prozessoren (CPUs) eingebaut. Soweit es sich um Prozessoren der Herstellerfirma Intel handelt, bezieht B. IT diese Prozessoren von der in Deutschland ansässigen Firma Mic.. Mic. ist der von der Fa. INTEL Corporation (UK) Ltd. autorisierte sog. Distributor. Die B. IT zahlte an Mic. den vereinbarten Kaufpreis in vollem Umfang und machte die in den entsprechenden Einkaufsrechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuern geltend.

Die INTEL Corporation (UK) Ltd. zahlte an die B. IT Vergütungsbeträge, die abhängig waren von der Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum in Computer eingebauter Prozessoren der Herstellerfirma Intel. Derartige Vergütungen wurden seitens der Intel in sog. ecap lettern den Herstellern von Computern angeboten und seitens der INTEL Corp UK als Maßnahme einer außerordentlichen Preisanpassung - ECAP (Exceptional Customer Adjusted Price) bezeichnet.

Verpflichtungen, die über den Erwerb und die Verwendung der Prozessoren hinausgingen, ging B. IT nicht ein.

Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, dass die Zahlungen der Intel als Entgeltsminderungen zu betrachten seien, die zu einer Berichtigung der Vorsteuerabzugsbeträge über § 17 Abs. 1 UStG bei der Klägerin als Organträgerin führten. Dementsprechend setzte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 21. Mai 2010 die Umsatzsteuer für 2008 neu fest und kürzte dabei die abziehbare Vorsteuer um 122.941,03 €. Den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2009 änderte der Beklagte und kürzte die abziehbaren Vorsteuerbeträge um 71.554,74 €.

Ihre hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen wie folgt:

Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs über § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG, wie vom Beklagten angenommen, scheide aus. Diese Vorschrift stehe im Zusammenhang mit den Sätzen 1 - 3 des § 17 Abs. 1 UStG. Der Ausgangsumsatz, aus dem sich der Vorsteuerabzug der Klägerin hergeleitet habe, sei der Erwerb der Prozessoren von der im Inland ansässigen Fa. Mic.. Bezüglich dieses Umsatzes habe sich keine Änderung der Bemessungsgrundlage ergeben. Andere steuerpflichtige Umsätze, für die sich eine Änderung der Bemessungsgrundlage auswirken würde, lägen nicht vor. Die Fa. INTEL UK habe die Prozessoren steuerfrei als innergemeinschaftliche Lieferung an den inländischen Zwischenhändler Mic. geliefert. Dieses Geschäft sei für den deutschen Zwischenhändler ein innergemeinschaftlicher Erwerb, der nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG falle. Für den Umsatz von Mic. an B. IT habe sich die Bemessungsgrundlage nicht geändert. Damit ergebe sich, dass § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG schon deshalb keine Anwendung finde, weil kein Grundfall des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG gegeben sei.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 2008 vom 21. Mai 2010 und den geänderten Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember 2009 vom 20. Mai 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält daran fest, dass die Zahlungen der INTEL (UK) Ltd. an B. IT wie Gutscheine anzusehen seien, die zur Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG führten. Es komme entscheidend darauf an, ob zwischen der Ausschüttung seitens der Intel und der Leistung, auf die sie sich bezieht, ein unmittelbarer, auf Entgeltzurückzahlung gerichteter, wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Dies liege hier unstreitig vor. B. IT erhalte von Intel eine Rückvergütung für die von dem in Deutschland ansässigen Zwischenhändler erworbenen Prozessoren. § 17 Abs. 1 UStG beinhalte einen eigenständigen materiell-rechtlichen Berichtigungstatbestand. Dabei sei nicht zwingend, dass die Berichtigung des Vorsteuerabzugs mit der Steuerschuld des Leistenden korrespondiere.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die angefochtenen Steuerbescheide, mit denen der Beklagte im Ergebnis annimmt, dass ein zuvor zutreffend ausgeübter Vorsteuerabzugsanspruch über § 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen sei, sind rechtswidrig und daher aufzuheben.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG hat der Unternehmer, der einen steuerpflichtigen Umsatz...

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