vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzverwaltertätigkeit eines Rechtsanwaltes gewerblich

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Tätigkeit eines Konkurs-, Zwangs- und Vergleichsverwalters ist eine vermögensverwaltende und keine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
  2. Wird ein Rechtsanwalt (überwiegend) als Verwalter im Konkurs-, Insolvenz-, Gesamtvollstreckungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren tätig, gilt nichts anderes.
  3. Zur sog. Vervielfältigungstheorie.
 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1, § 15 Abs. 3 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.01.2011; Aktenzeichen VIII R 3/10)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkünfte der Klägerin für das Streitjahr 2000 der Gewerbesteuerpflicht unterliegen.

Die Klägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft, im Streitjahr bestehend aus den Gesellschaftern A und B. Die Gesellschafter sind als Beratender Betriebswirt bzw. Dipl.-Ökonom im Bereich der Insolvenzverwaltung tätig. Neben dem Hauptsitz in Hannover betrieb die Klägerin Niederlassungen in Braunschweig und Augsburg.

Die Klägerin erzielt überwiegend Einnahmen aus der Konkurs-/Insolvenzverwaltung. Die Insolvenzverwaltertätigkeit erstreckt sich auf die Amtsgerichtsbezirke Hannover, Hameln, Braunschweig, Augsburg sowie gelegentlich Gifhorn und Holzminden.

Im Jahr 2005/2006 fand eine Betriebsprüfung für die Jahre 2000 bis 2003 statt. Der Betriebsprüfer ging nach den getroffenen Feststellungen davon aus, dass die bisher aus einer freiberuflichen Tätigkeit erklärten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen sind. Wegen der Ausführungen der Betriebsprüfung im Einzelnen wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 29.06.2006 (Bp-Akte Band III) verwiesen.

Im Jahr 2000 wurden 18 Unternehmerinsolvenzen und 18 Verbraucherinsolvenzen abgewickelt.

Die Klägerin beschäftigte in den Jahren 2000 bis 2003 zwischen 21 und 34 Mitarbeiter (einschließlich Auszubildende und Aushilfen). Im Einzelnen wurden folgende Mitarbeiter im Streitjahr tätig:

- Herr C ist seit 1990 als Bürokaufmann tätig. Er studierte berufsbegleitend Betriebswirtschaft. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wurde er ab dem Jahr 2000 vornehmlich im Büro Braunschweig als auch in Hannover für einzelne Insolvenzverfahren bzw. deren Abwicklung im schriftlichen Bereich tätig. Ab 2003 ist er als Partner in die Klägerin aufgenommen worden mit eigener Insolvenzverwalterbestellung.

- Frau D, Juristin, wurde in Augsburg bis zum 31.10.2000 tätig.

- Zusätzlich waren 19 weitere Mitarbeiter beschäftigt, davon 10 zeitweise, 1 Aushilfe, 6 Auszubildende. Ohne Auszubildende und geringfügig Beschäftigte waren 7 Mitarbeiter das ganze Jahr vollzeitbeschäftigt, 2 Mitarbeiter teilzeitbeschäftigt und 5 Mitarbeiter nur während eines Teils des Jahres angestellt.

Die meisten Angestellten waren mit Zuarbeiten in InsO-Verfahren beschäftigt. Die Aufgabegebiete umfasste die Bereiche der Erstellung von „offenen Posten-Listen”, Vorbereitung des Forderungseinzugs, Tabellenführung, Schreibarbeiten, Buchführungsarbeiten, Lohn- und Gehaltsabrechnungen.

- Frau E war als Subunternehmerin für Buchführungsarbeiten mit einem Bruttorechnungsbetrag von 44.660 DM tätig.

Die jährlichen Aufwendungen für die Beschäftigung von Subunternehmern/Beauftragung von Versteigerern und Verwertern zu Lasten der Masse betrugen im Jahr 2000 269.385,25 DM.

Die erzielten Jahresgewinne (ohne Abschreibungen für Firmenwerte) der Klägerin betrugen in den Jahren 2000 bis 2003 zwischen ca. 914.000 DM und 1.150.000 €.

Aufgrund der Betriebsprüfungsfeststellungen setzte der Beklagte mit Bescheid vom 20.07.2006 den Gewerbesteuermessbetrag für 2000 in Höhe von 33.260 DM (17.005,57 €) fest.

Gegen den Gewerbesteuermessbescheid legte die Klägerin Einspruch ein, den der Beklagte durch Einspruchsbescheid vom 07.03.2007 als unbegründet zurückwies.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheides. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, bei der Abwicklung großer Insolvenzverfahren seien die Insolvenzverwalter anerkanntermaßen auf die Mithilfe Dritter angewiesen. Im Fall der Klägerin sei diese Mithilfe durch die freiberuflich tätigen Rechtsanwälte D und F überwiegend bei Betriebsfortführungen erfolgt und insbesondere in Rechtsfragen, wie arbeitsrechtliche Fragen. Die Mitarbeit von Herrn C als angestellter Betriebswirt sei vor allem in Hinblick auf die spätere Beteiligung notwendig gewesen.

Eine Gewerblichkeit der Tätigkeit sei aufgrund der Vervielfältigungstheorie nicht gegeben. Die Insolvenzverfahren seien höchstpersönlich durch die Partner abgewickelt worden. Es könne nicht auf die Gesamtzahl der Mitarbeiter abgestellt werden, sondern auf den Einsatz qualifizierter Mitarbeiter. Im Vergleich von qualifizierten Mitarbeitern und abgewickelten Verfahren sei pro Verfahren weniger als ein Mitarbeiter eingesetzt worden.

Frau E müsse im Übrigen unberücksichtigt bleiben, da sie die Buchführung der Klägerin abg...

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