Entscheidungsstichwort (Thema)

Der Abzug einer vom Erblasser zur Befreiung von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschlossenen befreienden Lebensversicherung durch ein Kind des Erblassers unterliegt nicht der Erbschaftsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt nicht für Vermögensvorteile aus einer befreienden Lebensversicherung, die einem Hinterbliebenen als gleichwertiger Ersatz für Ansprüche eingeräumt werden, die sonst kraft Gesetzes entstanden wären und ihrerseits nicht erbschaftsteuerpflichtig gewesen wären.
  2. Das gilt auch für eine vom Erblasser zur Befreiung von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschlossene befreiende Lebensversicherung. Denn diese hat eine Unterhaltsersatzfunktion, wie sie der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu eigen ist. Erbschaftsteuerlich muss daher eine Gleichbehandlung der Versicherungsleistungen aus einer befreienden Lebensversicherung mit gesetzlichen Versorgungsansprüchen erfolgen.
 

Normenkette

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.10.2001; Aktenzeichen II R 11/00)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Versicherungsleistungen aus einer befreienden Lebensversicherung der Erbschaftsteuer unterliegen.

Der am 26. Januar 1991 verstorbene G... C... - im folgenden: Erblasser - ist der Vater des am 11. April 1967 geborenen Kl... und wurde von seiner Ehefrau R... C... allein beerbt. Der als Arbeitnehmer tätige Erblasser hatte mit der ... A... Lebensversicherung im Jahre 1966 eine am 1. September 1966 beginnende Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 30.000 DM abgeschlossen. Dieser Versicherungsvertrag wurde in der Folgezeit fortlaufend den Beitragserhöhungen in der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte befreite den Erblasser auf seinen Antrag hin durch Bescheid vom 24. Juni 1968 gem. Art. 2 § 1 des AngestelltenversicherungsNeuregelungsgesetzes - AnVNG - vom 23.2.1957 (BGBl I S. 88 i.d.F. des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 - BGBl I S. 1259) vom 1. Januar 1968 an von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Befreiung endgültig und eine spätere Rückkehr in die Pflichtversicherung durch Verzicht auf die Befreiung ausgeschlossen sei. Die ... B... Lebensversicherung als Rechtsnachfolgerin der ... A... Lebensversicherung zahlte an den Kl ... und seine Mutter als Bezugsberechtigte nach dem Tod des Erblassers insgesamt 342.545,82 DM aus. Die Auszahlung erfolgte entsprechend einer Anweisung des Kl ... und seiner Mutter auf ein Konto der Mutter des Kl ....Das beklagte Finanzamt -FA- setzte gegen den Kl ... im Hinblickauf die fragliche Versicherungsleistung durch Bescheid vom 17. März 1992 Erbschaftsteuer von 2.492 DM nach einem steuerpflichtigen Erwerb von 71.200 DM (Versicherungsleistung 171.272 DM abzüglich 100.000 DM Freibetrag) fest.Den Einspruch des Kl ..., mit dem dieser die Erbschaftsteuerfreiheit der Leistungen aus der befreienden Lebensversicherung begehrte, wies das FA durch Bescheid vom 14. August 1992 als unbegründet zurück.Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung der Kl ... vorträgt: Die Leistungen aus der vom Erblasser geschlossenen befreienden Lebensversicherung seien nicht gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 - der Steuerpflicht unterworfen. Da der Erblasser als Arbeitnehmer die fraglichen Versicherungsverträge zur Unterhaltssicherung der Hinterbliebenen abgeschlossen habe, sei auch die ausgezahlte Versicherungssumme den - erbschaftsteuerfreien - gesetzlichen Versorgungsleistungen gleichzustellen. Andernfalls würde die vom Gesetzgeber durch Art. 2 § 1 AnVNG gewollte Gleichstellung privater Lebensversicherungen mit Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ad absurdum geführt. Auch habe der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Regelung des Art. 2 § 1 AnVNG eine Erbschaftsteuerpflicht der Leistungen aus der privaten Lebensversicherung ersichtlich ausgeschlossen, weil andernfalls eine höhere Mindestprämie als diejenige in Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten hätte vorgeschrieben werden müssen. Da überdies schon eine freiwillige Hinterbliebenenversorgung nicht § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 unterläge, müsse dies erst recht für die gem. Art. 2 § 1 AnVNG gezwungenermaßen gebildete Hinterbliebenenversorgung gelten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass dem Erblasser aufgrund der Unwiderruflichkeit seines Antrags nach Art. 2 § 1 AnVNG eine spätere Rückkehr in die gesetzliche Rentenversicherung verschlossen gewesen sei.Aus all diesen Gründen verstoße die vom FA angenommene Steuerpflicht auch gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG).

Der Kl ... beantragt sinngemäß,den Erbschaftsteuerbescheid vom 17. März 1992 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 14. August 1992 aufzuheben.

Das FA beantragt,die Klage abzuweisen.

Es erw...

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