Entscheidungsstichwort (Thema)

Kanalanschlusskosten für bebaute landwirtschaftliche Grundstücke, bei denen das Wohnhaus bisher durch eine hauseigene Kläranlage erschlossen war, als abzugsfähige Betriebsausgaben.Kanalanschlusskosten für bebaute landwirtschaftliche Grundstücke als abzugsfähige Betriebsausgaben; Landwirtschaftliches Grundstück; Erhaltungsaufwand

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das Ersetzen oder Modernisierung vorhandener Erschließungseinrichtungen führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten sondern zu Erhaltungsaufwand, es sei denn, das Grundstück wird durch die Maßnahme in seiner Substanz oder in seinem Wesen verändert.
  2. Dieser Grundsatz gilt für alle Einkunftsarten in gleicher Weise.
  3. Kanalanschlusskosten für bebaute landwirtschaftliche Grundstücke, bei denen das Wohnhaus bisher durch eine hauseigene Kläranlage erschlossen war, stellen daher - unabhängig von der Größe des Grundstücks – abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
 

Normenkette

EStG §§ 13, 4 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

1994, 1995

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Kanalanschlusskosten als Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwendungen zu behandeln sind.

Der Kläger (Kl.) erzielt u.a. aus der Verpachtung seines Betriebes Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Er ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) für das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni.

Zum Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebes gehören u.a. folgende Grundstücke in Berklingen:

1. ... Flur 1 Flurstück 42/43

bebaut mit einem Wohn- und einem Wirtschaftsgebäude

642 qm

2. ... Flur 1 Flurstück 43bebaut mit einem Wohnhaus und einem kleinen Wirtschaftsgebäude

317 qm

3. ... Flur 1 Flurstück 39Hofstelle, bebaut mit einem Wohnhaus und verschiedenen Wirtschaftsgebäuden

3.502 qm

5. ... Flur 1 Flurstück 40/3an die Hofstelle angrenzendes unbebautes Grundstück

2.299 qm

Die Samtgemeinde S... führte im Kalenderjahr 1994 in B... Kanalbaumaßnahmen durch. Gemäß der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung vom 15. März 1994 sollten alle Grundstücke an eine neu zu errichtende Kläranlage angeschlossen werden. Hierfür waren von den Eigentümern der beitragspflichtigen Grundstücke neben Aufwendungsersatz und Abwassergebühren nach § 1 Ziff. 2a der Satzung Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die jeweilige zentrale öffentliche Abwasseranlage (Abwasserbeiträge) zu erheben. Bei Beginn der Maßnahme war gemäß § 8 der Satzung eine Vorausleistung möglich. Nach § 3 der Satzung besteht Beitragspflicht für baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können; andere Grundstücke sollten tatsächlich mit Anschluss beitragspflichtig werden. Als Beitragsmaßstab ist gemäß § 4 der Satzung für die Berechnung der Schmutzwasserbeseitigung die nutzungsbezogene Fläche vorgesehen, wobei das erste Obergeschoss 25 v.H. und für jedes weitere Folgegeschoss 15 % der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht werden. Wegen der Einzelheiten der Satzungsregelungen wird auf die Vorheftung zur Einspruchsakte Bezug genommen.

Die Samtgemeinde S... zog den Kl. mit Heranziehungsbescheiden vom 22. November 1994 zu Vorausleistungen auf den Abwasserbeitrag heran. Nach den Bescheiden (Bl. 18 – 23 der Einspruchsakte) hatte der Kl. folgende Beiträge zu entrichten:

1. ...

642 qm Grundstücksfläche

4.600 DM

2. ...317 qm Grundstücksfläche

2. 300 DM

3. ...3.502 qm Grundstücksfläche 1.818 qm wegen Tiefenbegrenzung verminderte Grundstücksfläche

13.200 DM

4. ...2.299 qm Grundstücksfläche1.475 qm Grundstücksflächenach Tiefenbegrenzung

6.700 DM

26.800 DM.

Der Kl. leistete diese Zahlungen und behandelte sie in seiner Gewinnermittlung als laufende Betriebsausgabe des Wirtschaftsjahres 1994/95.

Das Finanzamt (FA) behandelte die geleisteten Zahlungen als Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Es ermittelte einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 1994/95 mit dem Betrag von 27.717 DM, den es zeitanteilig in den Veranlagungszeiträumen 1994 und 1995 mit den Beträgen von 13.859 DM und 13.858 DM in den Einkommensteuerbescheiden 1994 vom 10. Februar 1997 und 1995 vom 17. November 1997 erfasste.

Im sich anschließenden Einspruchsverfahren nahm das FA nach dem Vortrag des Kl., die Abwasserbeseitigung für die Gebäude sei bisher über Sickerkuhlen erfolgt, eine teilweise Anerkennung der Kosten als laufende Betriebsausgaben vor. Hierzu teilte es Aufwendungen im Schätzungswege nach den Heranziehungsbescheiden und den Flurkarten für die Grundstücke auf: Die den Wohngebäuden zuzuordnende Fläche setzte es dabei in Anlehnung an § 141 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 zu Gunsten des Kl. auf das Fünffache der bebauten Fläche an. Die als Erhaltungskosten abzugsfähigen Betriebsausgaben ermittelte das FA wie folgt:

1. ...

bebaute Wohngebäudefläche 90 qm x 5 = 450 qm 70 %

Grundstücksfläche 642 qm 100 %

70 % von 4.600 DM

3.220,00 DM

2. ...bebaute Wohngebäudefläche 112,5 qm x 5 = 562,5 qmGrundstücksfläche 317 qm100 %

2.300,00 DM

3. ...bebaute Woh...

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