vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 32/07)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung von Eigenheimzulage bei unentgeltlicher Wohnungsüberlassung an Angehörige

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird die Wohnung einem Angehörigen unentgeltlich überlassen, besteht ein Anspruch auf Gewährung von Eigenheimzulage.
  2. Unentgeltlich i. S. des § 4 Satz 2 EigZulG ist eine Wohnungsüberlassung ohne Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe. Ob eine Gegenleistung vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen.
  3. Übertragen Eltern ihrem Sohn ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück gegen Einräumung eines Wohnrechts im Erdgeschoss und errichtet der Sohn fünf Jahre später auf dem Grundstück einen Neubau, den die Eltern beziehen, während der Sohn den weiterhin mit dem Wohnrecht belasteten Altbau bezieht, so kann er für den Neubau Eigenheimzulage beanspruchen.
 

Normenkette

EigZulG § 4

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.11.2007; Aktenzeichen IX R 32/07)

BFH (Urteil vom 14.11.2007; Aktenzeichen IX R 32/07)

 

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung einer Eigenheimzulage.

Mit notarieller Urkunde vom 23. Mai 1996 übertrug die Mutter des Klägers diesem ein mit einem Wohngebäude bebautes Grundstück unentgeltlich. Der Kläger bestellte in § 4 des Vertrages seinen Eltern ein ausschließliches Wohnungsrecht an sämtlichen Räumen im Erdgeschoss des Objekts. Das mit einem Jahreswert von 9.600 DM angesetzte Wohnungsrecht wurde im Grundbuch eingetragen. In 2001 errichtete der Kläger auf dem übertragenen Grundstück einen Neubau, der nach Fertigstellung von seinen Eltern zu Wohnzwecken genutzt wurde. Ein Mietvertrag besteht nicht. Das dem Kläger übertragene - bisher von seinen Eltern genutzte - Objekt wird seitdem vom Kläger und seiner Familie bewohnt.

Mit Antrag vom 12. Juni 2001 begehrte der Kläger für das neu errichtete Objekt die Festsetzung einer Eigenheimzulage einschließlich einer Kinderzulage für zwei Kinder wegen unentgeltlicher Nutzungsüberlassung an seine Eltern. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil er davon ausging, dass die Nutzung durch den Verzicht auf das Wohnrecht nicht unentgeltlich erfolgt sei. Den hiergegen erhobenen Einspruch begründeten die Kläger damit, dass das dingliche Wohnrecht der Eltern an der Erdgeschosswohnung des dem Kläger übertragenen Objekts weiterhin bestehe, jedoch vorübergehend nicht ausgeübt werde. Auf ein dinglich gesichertes Wohnrecht könne gerade nicht durch mündliche oder privatschriftliche Erklärung oder gar durch konkludentes Verhalten verzichtet werden. Hierzu sei ein notarieller Vertrag erforderlich, der im vorliegenden Fall nicht abgeschlossen worden sei. Demzufolge bestehe kein kausaler Zusammenhang zwischen dem eingetragenen Wohnrecht einerseits und der unentgeltlichen Überlassung an die Eltern des Klägers andererseits.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 30. Januar 2003 als unbegründet zurück. Im Streitfall habe der Kläger für die Überlassung der Wohnung an seine Eltern insofern eine Gegenleistung erbracht, als die Eltern ihr eingetragenes Wohnrecht tatsächlich nicht ausübten. Dies sei einem Verzicht auf ein bestehendes Wohnrecht gleichzustellen. Die Eltern des Klägers hätten sich bei Übergabe des Grundstücks durch das vorbehaltene Wohnrecht eine Möglichkeit verschafft, wenigstens ihren Wohnbedarf im Alter zu sichern. Die Ausübung des Wohnrechts leite sich hiernach aus eigenem Recht ab. Insoweit sei das bereits belastete Vermögen auf den Kläger übertragen worden. Hieran ändere sich auch nichts, wenn die wohnrechtsbelasteten Räume nachträglich einvernehmlich getauscht würden. Hierfür seien mündliche Vereinbarungen ausreichend. Gerade die Tatsache, dass der Verzicht auf die Ausübung des vereinbarten Wohnrechts nicht im Grundbuch eingetragen worden sei, deute darauf hin, dass die Eltern in jedem Fall ihr Wohnrecht hätten gesichert wissen wollen. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise setze sich das im Übergabevertrag eingeräumte Wohnrecht an den neu hergestellten Wohnräumen als Surrogat fort. Für den Fall, dass der Kläger seinen Eltern die Räume nicht zur Nutzung überlassen hätte, könnten die Eltern jederzeit auf ihrem Recht bestehen, die bei Übergabe genutzten Räume weiterhin zu nutzen. Der Kläger habe mit der Überlassung der Wohnung lediglich eine gegenüber seinen Eltern eingegangene Verpflichtung erfüllt. Auch unter dem Gesichtspunkt der unentgeltlichen Überlassung käme die Gewährung einer Eigenheimzulage nicht in Betracht, wenn davon auszugehen wäre, dass es sich bei der Nutzung der neuen Räume um ein vom Eigentümer zugewendetes Recht handele. Die tatsächliche Nichtausübung des vertraglich eingeräumten Wohnrechts an den übertragenen Räumen unter gleichzeitiger Nutzungsüberlassung an den Kläger zu dessen eigenen Wohnzwecken stelle dann eine Gegenleistung für die Nutzung der neuen Wohnräume dar, sodass die Voraussetzungen für die Festsetzung der Eigenheimzulage nicht gegeben seien.

Hiergegen richtet sich ...

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