vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 3/20)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine gesetzliche Ausschlussfrist für den Antrag auf Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags

 

Leitsatz (redaktionell)

Das in § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG formulierte Antragsrecht kann bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheids rechtswirksam ausgeübt werden.

 

Normenkette

KStG § 8d Abs. 1 S. 5

 

Streitjahr(e)

2017

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin wirksam die Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) beantragt hat.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Errichtung von Gebäuden und An- und Verkauf von Immobilien ist. Die Gesellschaft wurde durch Gesellschaftsvertrag vom xx.xx. 2016 gegründet. Seitdem ist A. zum alleinigen Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Dieser übernahm als Gründungsgesellschafter zunächst den Geschäftsanteil i.H. des Stammkapitals von nominal 25.000 €. Mit notariellem Vertrag vom xx.xx 2016 (Urkundenrolle-Nr. xx/2016 des Notars B., …) verkaufte A. Geschäftsanteile i.H.v. nominal 20.000 € an die Xgesellschaft mbH und trat die Geschäftsanteile entsprechend ab. Mit notariellem Vertrag vom xx.xx. 2017 (Urkundenrolle-Nr. xx/2017 des Notars C., …) verkaufte A. weitere Geschäftsanteile i.H.v. nominal 5.000 € an die Y GmbH, und trat die Geschäftsanteile entsprechend ab. In gleicher Urkunde verkaufte die Xgesellschaft mbH Anteile i.H.v. nominal 17.500 € ebenfalls an die Y GmbH und trat die Geschäftsanteile entsprechend ab.

Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich gem. § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG unter Zugrundelegung eines Wirtschaftsjahres, welches dem Kalenderjahr entspricht. Sie ermittelte in den Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 2016 und 31. Dezember 2017 Jahresfehlbeträge i.H.v. ./. 3.823,53 € (zum 31. Dezember 2016) und i.H.v. ./. 99.532,40 € (zum 31. Dezember 2017) und nach dem Inhalt einer betriebswirtschaftlichen Auswertung im Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Mai 2017 i.H.v. ./. 7.422,51 €.

Am xx.xx. 2018 gingen beim Beklagten die Steuererklärungen der Klägerin für 2017 ein. In diesen hatte die Klägerin eine Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG i.H.v. 32.597 € berücksichtigt und keinen Antrag zur Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d Abs. 1 KStG gestellt.

Der Beklagte erließ daraufhin gegenüber der Klägerin jeweils mit Datum xx.xx. 2018 Bescheide für 2017 über Körperschaftsteuer (mit einer Festsetzung i.H.v. 0 € auf der Grundlage eines Einkommens von ./. 66.936 €) und über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2017 mit einer Feststellung i.H.v. 66.936 €. Beide Bescheide ergingen nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin jeweils am xx.xx. 2018 form- und fristgerecht Einsprüche ein. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d Abs. 1 KStG und trug ergänzend vor, Ereignisse i.S. des § 8d Abs. 2 KStG hätten nicht stattgefunden. Ergänzend dazu hatte die Klägerin bereits am xx.xx. 2018 dem Beklagten Steuererklärungen für 2017 elektronisch übermittelt, in denen sie einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG i.H.v. 103.357 € eingetragen und unter Kennziffer 19.237 den Antrag nach § 8d KStG gestellt hatte.

Mit Schreiben vom xx.xx. 2018 lehnte der Beklagte den Antrag ab und wies darauf hin, dass der Antrag verfristet und eine Nachholung nicht zulässig sei. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom xx.xx. 2018 und bat um einen rechtsbehelfsmäßigen Einspruchsbescheid.

Die Einsprüche hatten keinen Erfolg; der Beklagte wies diese durch Einspruchsbescheid vom xx.xx. 2018 als unbegründet zurück (Rubrum: „Bescheid für 2017 über Körperschaftsteuer und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2017“). Nach § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG sei der Antrag auf Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags in der Steuererklärung für die Veranlagung des Veranlagungszeitraums zu stellen, in dem der schädliche Beteiligungserwerb falle. Eine Antragstellung vor oder nach Abgabe der Steuererklärung sei damit unwirksam. Der Antrag der Klägerin in der berichtigten Steuererklärung erfülle nicht diese Formvoraussetzungen. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag lägen im Streitfall unstreitig vor; der Antrag sei aber nicht fristgerecht gestellt worden. Ergänzend wies der Beklagte auf die Regelung in § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG und auf das zu dieser Norm ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 2015 hin (VIII R 50/...

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