Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsen für die Finanzierung von Einkommensteuernachzahlungen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Einkommensteuer stellt grundsätzlich weder Werbungskosten noch Betriebsausgabe dar, sondern ist ausschließlich der einkommensteuerlich irrelevanten Privatsphäre zuzuordnen.
  2. Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit der Finanzierung der Einkommensteuerschuld angefallenen Schuldzinsen. Diese teilen das rechtliche Schicksal der Einkommensteuer, d. h. sie zählen ebenfalls zur einkommensteuerrechtlich irrelevanten Privatsphäre.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

2001, 2002

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Schuldzinsen, die für die Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung angefallen sind, Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein können, wenn der Nachzahlungsbetrag später zurückerstattet wird und entsprechende Erstattungszinsen ausgezahlt werden.

Die Klägerin und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann wurden in den Streitjahren 2001 und 2002 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Aufgrund einer vom Beklagten zunächst in den Jahren 1990 bis 1994 nicht anerkannten Steuervergünstigung nach § 7h Einkommensteuergesetz (EStG) im Feststellungsverfahren der Grundstücksgemeinschaft W.B. und M.H. GbR (im Folgenden: GbR) ergaben sich für die Jahre 1996 bis 1998 Steuernachzahlungen in Höhe von 44.875,99 DM (1996), 38.492,57 DM (1997) und 36.955,00 DM (1998). Diese Nachzahlungen wurden teilweise aus Eigenmitteln, teilweise aus Fremdmitteln finanziert. In der Anlage zur Einkommensteuererklärung 2002 legte die Klägerin im Einzelnen dar, wie sich die Fremdfinanzierung der vorgenannten Nachzahlungen vollzog. Danach wurden die Darlehensvaluten aus zwei Darlehensverträgen am 26. April 1999 und 11. Juni 2001 auf ein Girokonto der Kreissparkasse H. ausgezahlt und von dort aus - jeweils am folgenden Tag - die Zahlungen an das Finanzamt mit den o.g. Einkommensteuernachzahlungen 1996 - 1998 geleistet. Die entsprechenden Zahlungsvorgänge wies die Klägerin durch Vorlage der Kontoauszüge nach. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannte Anlage „Erläuterungen zu den Erstattungszinsen (§ 233a AO) 2002 und 2003” Bezug genommen.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die GbR Klage gegen die Feststellungsbescheide 1990 - 1994, die bei Gericht unter dem Az.: 12 K 725/97 geführt wurde. In diesem Klageverfahren erklärten sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2002 bereit, den Rechtsstreit außergerichtlich zu erledigen. Das beklagte Finanzamt verpflichtete sich, für das streitbefangene Bürogebäude die beantragte Abschreibung nach § 7h EStG zu gewähren und erließ in der Folge geänderte Feststellungs- und Einkommensteuerbescheide.

So kam es auch zu der von der Klägerin erstrebten Änderung der Einkommensteuerbescheide 1996 - 1998 (Bescheide vom 12. Dezember 2002 bzw. 2. Januar 2003). Die mit den sich aus diesen geänderten Einkommensteuerbescheiden ergebenden Erstattungen gleichzeitig festgesetzten Erstattungszinsen (für 1996: 1.237,50 EUR; für 1997: 2.882,- EUR und für 1998: 1.251 EUR) versteuerte die Klägerin im Jahr des Zuflusses als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die von der Klägerin in den Streitjahren 2001 und 2002 gezahlten Schuldzinsen, die sich aus der Anlage zur Einkommensteuererklärung 2002 ergaben (1.452,28 EUR für 2001 bzw. 1.427,45 EUR für 2002) ließ der Beklagte jedoch nicht zum Werbungskostenabzug zu. Der gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

Im Klageverfahren wegen Einkommensteuer 2001 beantragte die Klägerin zunächst die Berücksichtigung weiterer Nebenkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Im Verfahren wegen Einkommensteuer 2002 machte sie zudem geltend, die Kosten für eine Terrasse in Höhe von 2.706,00 EUR seien entgegen der Auffassung des Beklagten nicht als Herstellungskosten, sondern als Erhaltungsaufwand zu werten und damit vollständig abzugsfähig. Diesen Begehren entsprach der Beklagte im laufenden Klageverfahren. Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zum Gegenstand des Verfahrens geworden.

Im Übrigen verfolgt die Klägerin ihr Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiter. Sie ist der Auffassung, die in den Jahren 2001 und 2002 angefallenen Schuldzinsen seien als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen den erhaltenen Erstattungszinsen entgegenzusetzen. Der erforderliche konkrete Veranlassungszusammenhang sei hinreichend in der entsprechenden Anlage zur Einkommensteuererklärung 2002 erläutert worden. In diesem detaillierten Rechenwerk seien ferner in den Streitjahren 2001 und 2002 angefallenen Schuldzinsen abgegrenzt worden, soweit sie auf die in den Jahren 2002 und 2003 entstandenen Erstattungszinsen entfallen seien.

Die Klägerin beantragt,

Schuldzinsen für das Streitjahr 2001 in Höhe von 1.452,48 EUR und für das Streitjahr 2002 in Höhe von 1.4...

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