vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 16/07)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wert von Promotionslosen für Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer nicht zu berücksichtigen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer ist der Wert von gewonnenen Losen (sog. Promotionslose) nicht zu berücksichtigen.
  2. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Promotionslose zusätzlich zu den genehmigten Losen zu erbringen waren und keine Anrechnung auf die genehmigte Gewinnausschüttung stattfand.
 

Normenkette

RennwLottG § 17 S. 3

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.08.2009; Aktenzeichen II R 16/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für sogenannte Promotionslose bei der Lotterie Rubbellos „Goldlos” 2004 weitere Lotteriesteuer abzuführen ist.

Die Klägerin ist Veranstalterin von staatlich genehmigten Lotterien. Mit Bescheid vom xx 2004 genehmigte das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport der Klägerin eine Losbrieflotterie mit Rubbellosen unter der Bezeichnung „Goldlos” zum Lospreis von X €. Als Gewinnausschüttung waren 40 v.H. des Spielkapitals vorgesehen. In den Verkauf sollten eine Serie von y Mio. Losen in Verpackungseinheiten zu je 250 Losen gelangen. Jedem Lospaket waren 50 Promotionslose hinzugefügt, die nicht auf die Gewinnausschüttung von 40 v.H. angerechnet werden. Es gab somit insgesamt z Lose, die ausgeliefert wurden. Ein Promotionslos enthielt die Gelegenheit, ein weiteres Los zu ziehen. Die Promotionslose wurden bei der Anmeldung der Lotteriesteuer nicht berücksichtigt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde der ursprünglich für 2004 geltende Lotteriesteuerbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) mit Datum vom xxx 2005 geändert. Einen Einspruch gegen diesen Änderungsbescheid hat der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom xxxx 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Klägerin macht geltend, dass Einsatz jeder Vermögensvorteil, den der Spielteilnehmer als Entgelt für die Einräumung der Gewinnchance gewährt werde, darstelle. Somit sei lediglich der Zahlbetrag für den Kauf der Promotionslose zu besteuern. Dieser betrage jedoch nur € y. Die neue Gewinnchance durch das Promotionslos könne aber nicht nochmals zusätzlich Entgelt sein, da nicht € z eingenommen worden seien. Es läge kein abgekürzter Zahlungsweg vor, wie dies der Beklagte anführe, weil kein Zwang zur Teilnahme an einer Ziehung eines neuen Loses bestünde. Es sei nicht erkennbar, was beim Promotionslos denn der Gewinn sei. Das Promotionslos gebe lediglich die Möglichkeit, mit dem Erwerb eines Loses zwei Gewinnchancen zu erlangen. Es werde demnach kein weiterer Gewinnvorteil zugewandt, da lediglich ein weiteres Los gezogen werden dürfe. Auch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport habe in seiner Genehmigung festgestellt, dass die Promotionslose nicht auf Gewinnausschüttungen anzurechnen seien. Ein Spielteilnehmer sehe in der Möglichkeit ein weiteres Los zu ziehen keinen Gewinn. Weiterhin seien die Promotionslose nicht im Startkapital enthalten.

Die Klägerin beantragt,

den geänderten Lotteriesteuerbescheid in der Gestalt des Einspruchsbescheides ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, dass der Wert der Promotionslose dem Wert der Normallose entspräche. Demnach erhöhe sich die Bemessungsgrundlage entsprechend. Dies führe zu einer Steuererhöhung i.H.v. xy €. Die Promotionslose stellten einen Gewinn in Form eines geldwerten Vorteils dar. Deren Wert sei der Nominalwert des Loses. Der Vorgang sei so zu behandeln, als ob der geleistete Einsatz für ein Los zurückgezahlt und dann ein neues Los gekauft werde. Der durch das Promotionslos erzielte Gewinn werde mit dem Einsatz, der bereits geleistet worden sei, verrechnet. Es handele sich sozusagen um eine Reinvestition. Das „gewonnene” Los müsse zudem nicht persönlich in Anspruch genommen werden.

Es sei unerheblich, dass das Ministerium für Inneres und Sport die Promotionslose weder im Startkapital noch bei Berücksichtigung der Lotteriesteuer einbezogen habe. Das Ministerium prüfe die Frage der Lotteriesteuerpflicht nicht. Zudem habe die Finanzverwaltung im Erlasswege für Werbe- bzw. Freilose eine entsprechende Lotteriesteuerpflicht bejaht.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

1. Die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) sind gegeben, da es sich hinsichtlich der genauen Loszusammensetzung und Ausspielungsbedingungen um neue Tatsachen i.S.d. Vorschrift handelt, die dem Beklagten erst bei der Außenprüfung und somit nachträglich bekannt wurden.

2. Der Beklagte hat zu Unrecht die Bemessungsgrundlage für die Lotteriesteuer um den Wert der Promotionslose erhöht.

a. Nach § 17 Satz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) beträgt die Lotteriesteuer 20 v.H. des planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher Lose oder Wettscheine für im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien, a...

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