vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 23/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Verkauf eines Vermietungsobjekts an den bisherigen Mieter

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG ist nicht gegeben, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihr Vermietungsobjekt an den bisherigen Mieter verkauft, sodass nach der Übertragung Vermietungsumsätze mit dem Objekt nicht mehr erzielt werden.

 

Normenkette

UStG §§ 15a, 1 Abs. 1a

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.09.2008; Aktenzeichen V R 23/06)

BFH (Urteil vom 04.09.2008; Aktenzeichen V R 23/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1 a UStG vorliegt.

Die Klägerin ist eine GbR, die im Jahre 1992 gegründet wurde. Zweck der Gesellschaft war nach § 2 ihres Gesellschaftsvertrages die Bebauung, Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz. In § 5 des Gesellschaftsvertrages ist festgeschrieben, dass das Gesellschaftsvermögen aus einem konkret bezeichneten, noch zu erwerbenden Grundstück in O. besteht. Dieses Grundstück wurde nach Erwerb mit einem Büro- und Lagergebäude bebaut und zunächst unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung an die H GmbH vermietet wurde, die es für einen Elektro- und Sanitärgroßhandel nutzte. Nutzungsbeginn war der 1. November 1993. Im Zusammenhang mit der Errichtung des Betriebsgebäudes machte die Klägerin Vorsteuern geltend, die der Beklagte in Höhe von 415.055,35 DM anerkannte.

Die H GmbH meldete im April 1997 Insolvenz an. In der Folge wurde am 28. April 1998 über das Vermögen der Klägerin die Zwangsverwaltung angeordnet. Es gelang, für das Grundstück einen neuen Mieter, die Stiftung M, zu finden, die in dem Gebäude Wohn- und Werkstätten für Behinderte unterhält. Die Zwangsverwaltung wurde formell am 15. März 2002 aufgehoben.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 14. August 2001 veräußerte die Klägerin das Grundstück in O. an die Mieterin; zum 30. November 2001 erfolgte die Übergabe und endete die Vermietung. In § 12 des notariellen Kaufvertrages heißt es: „Der Erschienene zu 2. (= Gesellschafter K) ist verheiratet und wird die nach § 1365 BGB erforderliche Genehmigungserklärung seiner Ehefrau auf eigene Kosten beibringen. Der Notar hat darauf hingewiesen, dass der Vertrag bis zur Erteilung sämtlicher Genehmigungserklärungen schwebend unwirksam ist und dass die erschienenen gleichwohl im Falle der Nichtgenehmigung für die Notarkosten als Gesamtschuldner haften.” Die Stiftung M ist am 23. Juli 2002 als Eigentümerin des Grundstücks in O. in das Grundbuch eingetragen worden.

Da die Klägerin keine Umsatzsteuererklärung für 2001 abgab, schätzte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2002 die Besteuerungsgrundlagen und nahm eine Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG in Höhe von 117.559,- DM an. Im anschließenden Einspruchsverfahren erlangte der Beklagte einerseits Kenntnis von den in 2001 vereinnahmten Mieteinnahmen in Höhe von 4.000,- DM, andererseits vom Zeitpunkt des Endes der Vermietung. Er nahm eine geänderte Berechnung des Vorsteuerberichtigungsbetrages vor, indem er für 2001 nur noch 1/12 des Jahresbetrages, für 2002 den gesamten Jahresbetrag und für 2003 10/12 des Jahresbetrages ansetzte. Der Berichtigungsbetrag minderte sich so auf 79.552,26 DM. Im übrigen hatte der Einspruch keinen Erfolg.

Die Klägerin meint, dass der Beklagte zu Unrecht eine Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG vorgenommen habe. Bei dem Verkauf des Betriebsgrundstücks handele es sich um eine steuerfreie Vermögensübertragung im Ganzen. Es sei das gesamte Vermögen der Klägerin übertragen worden; deren Tätigkeit hätte mit Übertragung des Grundstücks geendet. Die Käuferin sei als Rechtsnachfolgerin in die Position der Klägerin eingetreten.

Entgegen der Auffassung des Beklagten komme es nicht darauf an, welche Zwecke der Erwerber mit dem Unternehmen verfolge. Entscheidend sei allein, dass der Erwerber den Betrieb ohne finanzielle Aufwendungen fortsetzen könne. Eine Vorsteuerberichtigung könne nur gegenüber der Erwerberin geltend gemacht werden.

Die Klägerin macht darauf aufmerksam, dass die nach § 12 des Grundstückskaufvertrages erforderliche Genehmigung der Ehefrau des Gesellschafters niemals eingeholt worden ist.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2001 vom 28. Mai 2002 und des Einspruchsbescheides vom 20. Oktober 2003 die Umsatzsteuer 2001 um 40.674,42 € niedriger festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, dass der Berichtigungsbetrag nach § 15 a UStG zu Recht angesetzt worden sei. Ein entsprechender Betrag sei anzusetzen, wenn sich bei einem Grundstück innerhalb von 10 Jahren seit der erstmaligen Verwendung die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse änderten. Dazu gehöre auch – wie hier – eine Grundstücksveräußerung.

Etwas anderes gelte zwar im Falle einer Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1...

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