vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 28/20)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung der in Pension gegebenen Tiere im Rahmen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG beim Eigentümer; Sportpferde als ”übriges Nutzvieh“

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Gibt der Eigentümer von Tieren, mit denen er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen will, diese in Pension, so sind diese Tiere bei der Ermittlung der maßgeblichen Vieheinheiten im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG beim Eigentümer zu berücksichtigen, soweit das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung nicht übertragen wird.
  2. Werden Pferde gezüchtet, um sie in verschiedenen Entwicklungsstadien, u.a. auch als ausgebildete Spring- und Dressurpferde zu veräußern, können sie den Tierzweig ”übriges Nutzvieh“ (§ 51 Abs. 3 Nr. 4 BewG) bilden. Eine Einordnung als Zuchtvieh ist mit dem Wortlaut und dem Umstand, dass die Tiere einen eigenen wirtschaftlichen Nutzen durch den Verkauf als ausgebildetes oder besonders geeignetes Spring- bzw. Dressurpferd verkörpern, nicht gerechtfertigt.
 

Normenkette

BewG § 51; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2013

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.09.2022; Aktenzeichen XI R 33/20)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Organgesellschaft der Klägerin im Veranlagungszeitraum 2013 Pferdehaltung im Rahmen einer landwirtschaftlichen oder aber einer gewerblichen Tierhaltung betrieben hat, womit die negativen Einkünfte dem Ausgleichsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen würden.

Die Klägerin ist eine 1993 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die B GmbH hält 94,99 % und I GmbH & Co. KG 5,01 % der Anteile.

An der B GmbH ist S mit 100 % beteiligt; an der I GmbH & Co. KG hält S 100 % der Kommanditanteile. Zudem ist S alleiniger Kommanditist der R GmbH & Co. KG.

Seit ihrer Gründung war die Klägerin zu 100 % an der P GmbH beteiligt. Durch einen Ergebnisabführungsvertrag ist die Klägerin körperschaftsteuerliche Organträgerin für die P GmbH als Organgesellschaft.

Die Klägerin hält zudem 100 % der Anteile an der M GmbH.

Die Klägerin erwarb nach der Wiedervereinigung Flächen und Gebäude des … Gutes ”L“ in X. Zudem erwarb sie einen ehemaligen …Stall in F sowie ein ehemaliges …Werk in S. Beide Objekte sind in der Nähe des Gutes ”L“ belegen. Im Jahr 2010 erwarb die Klägerin weitere Flächen sowie ehemalige … und verschiedene andere, leerstehende Gebäude in S-B, einer ehemaligen ....

In dem ganz überwiegenden Teil der erworbenen Gebäude des Gutes ”L“ sowie in F, S und S-B, jeweils mit den dazugehörenden Weideflächen, baute die P GmbH, einen Betrieb zur Zucht und Ausbildung von hochklassigen Reitpferden auf. Die Tiere sollten in jedem Ausbildungsstadium an Sportler, Züchter und Freizeitreiter gewinnbringend verkauft werden.

Nachdem die P GmbH die Besamung eigener Zuchtstuten zunächst selbst vorgenommen hatte, gründete die Klägerin in 2011 die H GmbH, an der sie zu 100 % beteiligt ist. Fortan übernahm diese die Besamung der Zuchtstuten. Seit Beginn des Veranlagungszeitraums 2013 besteht zwischen der Klägerin als Organträgerin und der H GmbH als Organgesellschaft eine ertragsteuerliche Organschaft.

Im Streitjahr 2013 wurden auf dem Gut ”L“ insgesamt 4.547 Pferde, die im Eigentum der P GmbH standen, aufgezogen. Die Pferde waren dabei an unterschiedlichen Standorten untergebracht. 2.785 Pferde waren jünger als drei Jahre alt und zum Verkauf bestimmt. 1.762 Pferde waren mindestens drei Jahre alt. Davon waren 1.286 Tiere Zuchtstuten. 476 Tiere sollten durch Veredelung zu hochwertigen Sportpferden werden. Die erzeugten Jungtiere waren überwiegend zum Verkauf bestimmt.

Die erzeugten Pferde wurden in jeder Phase der Entwicklung von den Ausbildern und Züchtern der P GmbH und von S beobachtet und eingeschätzt. Die Pferde, die sich als geeignet für eine Ausbildung als Sport- oder Dressurpferd zeigten wurden entweder als solche bereits als Fohlen verkauft oder durch die P GmbH ausgebildet und als Dressurpferd im Alter von vier bis fünf Jahren oder als Springpferd im Alter von sechs bis sieben Jahre verkauft. Die Pferde, die sich als nicht geeignet zeigten, wurden ebenfalls verkauft.

Für ihre Tierhaltung standen der P GmbH dabei verschiedene Flächen zur Verfügung. In M pachtete sie Flächen von der I GmbH & Co. KG; auf Gut L von der Klägerin. Zudem pachtete die P GmbH den S-Hof (Teil von Gut L) und den A-Hof von der Eigentümerin der Flächen, der I GmbH & Co. KG.

Die Klägerin verpachtete Flächen in F, in S und in S-B an die M GmbH sowie einen Teil der Stallungen und landwirtschaftlichen Flächen des Guts L an die R GmbH & Co. KG. Mit der Bewirtschaftung der von der Klägerin gepachteten Flächen beauftragten die Gesellschaften die Klägerin. Sie führte die Bewirtschaftung als Lohnunternehmen aus.

Die P GmbH schloss mit der M GmbH am 23. März 2010 einen Vertrag über eine Pensionspferdehaltung. Das Vertragsverhältnis begann am 1. April 2010 und lautet auszugsweise:

"§ 2 Einstellen der Pferde (Unte...

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