rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldberechtigung bei Haushaltswechsel des Kindes im Laufe eines Monats

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
  2. Wechselt ein Kind im Laufe eines Monats den Haushalt, so bleibt der bisher Berechtigte für den Wechselmonat Kindergeldberechtigter.
 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 64 Abs. 1, 2 S. 1

 

Streitjahr(e)

2000

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für die Kinder A und B zu Recht ab September 2000 aufgehoben hat.

Die Klägerin ist geschieden und bezog Kindergeld für die Kinder aus der geschiedenen Ehe C, D, A und B.

Am 27.10.2000 teilte der geschiedene Ehemann der Klägerin, der Beigeladene, dem beklagten Arbeitsamt telefonisch mit, dass die Kinder A und B seit dem 01.09.2000 in seinem Haushalt lebten. Laut Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes X haben die Kinder sich mit Meldung vom 25.09.2000 zum 01.09.2000 im Haushalt des Beigeladenen angemeldet. Der Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 19.02.2001 die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Klägerin ab September 2000 für die Kinder A und B auf, mit der Begründung, der Vater habe die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen. Er sei damit vorrangig anspruchsberechtigt.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie trug vor, die Kinder A und B hätten erst am 02.09.2000 ihren Haushalt verlassen. Für September 2000 stünde ihr deshalb das Kindergeld noch zu. Die Kinder hätten sich im Laufe des Monats September 2000 rückwirkend zum 01.09.2000 in der Wohnung des Vaters angemeldet. Die Klägerin legte beim beklagten Arbeitsamt eine schriftliche Bestätigung der Tochter B vom 28.02.2001 vor, in der diese angibt, am 02.09.2000 aus dem Haushalt ihrer Mutter ausgezogen zu sein.

Im Zuge der Ermittlungen des Arbeitsamtes teilte der Beigeladene im Mai 2001 folgendes mit: „Soweit die Kinder A, B und auch ich als der Unterzeichner sich erinnern, sind die Kinder wie auch schon laut Meldebescheinigung angezeigt am 01.09.2001 in den Haushalt des Vaters eingezogen. Alle anders lautenden Bescheinigungen sind nicht freiwillig sondern unter Druck entstanden.” Dieser Schriftsatz ist unterschreiben von dem Beigeladenen und den beiden Kindern.

Der Einspruch blieb erfolglos. Der Beklagte ging in seiner Einspruchsentscheidung davon aus, dass der Beigeladene die Kinder A und B am 01.09.2000 in seinen Haushalt aufgenommen hat und daher nach § 64 Abs. 2 EStG ab September 2000 den vorrangigen Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder habe.

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin wiederholt ihr vorprozessuales Vorbringen und trägt ergänzend vor: Die Kindergeldfestsetzung sei vom Beginn des Monats an aufzuheben, wenn die Änderung der Verhältnisse zu Beginn des Monats eingetreten sei. Sie müsse also am ersten Tag des betreffenden Monats bereits eingetreten sein, d.h. spätestens am letzten Tag des Vormonats. Im Streitfall sei die Änderung der Verhältnisse erst mit dem Umzug am Samstag, den 02.09.2000 eingetreten, so dass der Klägerin für den Monat September 2000 das Kindergeld für die beiden Kinder A und B noch zustehe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 19.02.2001 in der Weise abzuändern, dass die Kindergeldfestsetzung für die Kinder A und B erst ab Oktober 2000 aufgehoben wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Ausführungen im Einspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Die Kinder A und B hätten selbst erklärt, dass sie bereits seit dem 01.09.2000 im Haushalt des Vaters lebten. Eine Kindergeldfestsetzung sei vom Beginn des Monats an aufzuheben, wenn die Änderung der Verhältnisse zu Beginn des Monats eingetreten sei. Beginn in diesem Sinne könne nur der erste Tag des Monats sein.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht noch für September 2000 das Kindergeld für die beiden Kinder zu.

1. Der Anspruch auf Kindergeld steht zwar grundsätzlich beiden Elternteilen zu (§ 62 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Für jedes Kind wird aber nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt (§ 64 Abs. 1 EStG). Eine Aufteilung unter mehreren Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, findet nicht statt (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2000 VI R 21/99, BFH/NV 2001, 444; BFH-Beschluss vom 28.03.2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117; Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.07.1999 13 K 2785/97 Kg, EFG 1999, 1238). Vielmehr wird bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies trifft insbesondere den Fall, dass sich die Eltern trennen und das Kind sodann bei einem von ihnen im Haushalt lebt. Haben sich die für die Zahlung des Kindergeldes maßgeblichen Verhältnisse durch einen Haushaltswechsel des Kindes geändert, so ist die – nicht mehr der materiellen Rechtslage entsprechende – Festsetzung des Kindergeldes vom ...

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