Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht der Vermittlungsprovision für Lebensversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Vermittelt ein Stpfl. den Abschluss einer Lebensversicherung und erhält er dafür eine Provision, so erbringt er eine sonstige Leistung, die im Zeitpunkt des Zuflusses der Provision zu steuerpflichtigen Einnahmen führt.
  2. Die weitere Verwendung der Provision schließt die Einkünfteerzielungsabsicht nicht aus.
 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.06.2006; Aktenzeichen IX R 25/05)

BFH (Urteil vom 27.06.2006; Aktenzeichen IX R 25/05)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine für den Abschluss eines Versicherungsvertrages vereinnahmte Provision nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig ist.

Die Kläger sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Am 28.08.1996 schloss der Kläger mit dem Versicherungskonzern G eine schriftliche Vereinbarung für eine Einmalvermittlung ab. Danach verpflichtete sich das Versicherungsunternehmen für den Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung dem Kläger eine Vermittlungsprovision von 118.225 DM zu zahlen. Versicherungsnehmer des vermittelten Vertrages war der Bruder des Klägers. Versicherte Person war der Sohn seines Bruders. Nach Abschluss des Vertrages überwies der Konzern die Provision am 12.09.1996 auf das Konto des Klägers. Der Beklagte behandelte die Provision als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und setzte die Einkommensteuer 1996 mit Bescheid vom 17.04.2000 auf 463.522 DM fest. Den Einspruch wies es durch Bescheid vom 21.11.2000 als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Verminderung des zu versteuernden Einkommens um 118.225 DM. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass der Kläger und sein Bruder jeweils eine Lebensversicherung in vergleichbarer Höhe abschließen wollten. Zu diesem Zweck sollte das günstigste Angebot eingeholt worden. Der G-Konzern habe für den jeweils über Kreuz vermittelten Vertrag Einmalzahlungen an die Brüder geleistet. Diese Gestaltung sei erforderlich gewesen, da nach den versicherungsrechtlichen Regelungen (§ 81 II 4 VAG) eine unmittelbare Vorteilsgewährung an den Versicherungsnehmer unzulässig sei. Wirtschaftlich liege deshalb eine Eigenprovision vor. Für solche Eigenprovisionen komme eine Steuerpflicht nur bei selbständigen Versicherungsvertretern in Betracht. Der Kläger habe nicht die Absicht gehabt, Einkünfte zu erzielen oder eine Leistung um des Entgelts willen zu erbringen. Der Kläger sei letztlich nicht Empfänger einer sonstigen Vermittlungsleistung, sondern habe einen durch das Versicherungsunternehmen gewährten Rabatt empfangen. Gemäß § 41 II AO sei dieses verdeckte Geschäft für die Besteuerung maßgeblich. Zudem ergebe sich die Steuerfreiheit auch aus dem Gesichtspunkt der bloßen Entgeltsminderung. Denn zwischen den Brüdern sei vereinbart worden, dass die Provision jeweils an den anderen ausgekehrt werde. Da die Versicherungsprämie, die der Bruder für die Versicherung des Klägers erhalten habe, geringer ausgefallen sei, habe der Kläger einen Ausgleich in Höhe von etwa 1.000 DM in bar an den Bruder gezahlt. Ohne diese gegenseitige Verrechnung hätte keiner von ihnen einer Vermittlung zugestimmt.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 17.04.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.11.2000 abzuändern und die Einkommensteuer auf 400.844 DM herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf die Ausführungen im Einspruchsbescheid, wonach es sich bei der Zahlung um eine Einnahme im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG handelt. Ergänzend trägt er vor, bei den Zahlungen handele es sich nicht um Eigenprovisionen, sondern um vertraglich vereinbarte Vermittlungsprovisionen. Daran ändere auch die gleichzeitige Vermittlung durch den Bruder nichts.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat durch die Vermittlung des Abschlusses einer Lebensversicherung eine sonstige Leistung erbracht, die im Zeitpunkt des Zuflusses der Prämie bei ihm zu steuerpflichtigen Einnahmen führte.

1. Nach § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i.S. der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen. Eine sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643, m.w.N.; vgl. auch Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 22 Rz. 131, m.w.N.).

Im Streitfall schloss der Kläger mit dem Versicherungsunternehmen eine vertragliche Vereinbarung, nach der ihm für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages zwischen dem Versicherungsunternehmen und seinem Bruder als Versicherungsnehmer ein ...

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