vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII B 20/09)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestandskraft von Feststellungsbescheiden – Währungsverluste ausländischer Kapitalanlagen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Ermittlung der Kap-Einkünfte aus mexikanischen Staatsanleihen aufgrund der Emissionsrendite.
  2. Zur Frage, inwieweit Währungsverluste aus ausschließlich den Kapitalstamm betreffen.
 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a

 

Streitjahr(e)

1994, 1995

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.07.2009; Aktenzeichen VIII B 20/09)

 

Tatbestand

Klägerin ist die Gemeinschaft. In den Streitjahren war die Gemeinschaft Eigentümerin verschiedener Grundstücke, gleichzeitig verfügte sie über erhebliches Kapitalvermögen in Mexiko.

Streitig ist zwischenzeitlich nur noch die Besteuerung mexikanischer Staatsanleihen.

Die Klägerin kaufte und verkaufte in den Streitjahren mehrfach hochverzinsliche mexikanische Staatsanleihen (s.g. CETES). Es handelte sich um aufgezinste Kapitalforderungen (Schuldverschreibungen), bei denen der eingesetzte Kapitalbetrag in Höhe der vereinbarten Emissionsrendite verzinst und nach Ablauf der Anlagedauer inklusive Zinsanteil in einer Summe zurückgezahlt wurde. Die Klägerin war jeweils Zweiterwerberin der Anleihen. Die mexikanische Staatsbank war die Herausgeberin der Anleihen (Emittent). Mexikanische Geschäftsbanken erwarben diese Staatsanleihen, um sie an ihre Kunden weiter zu verkaufen und im Zeitpunkt der Endfälligkeit wieder zurückzukaufen. Die Laufzeit dieser Anleihen bewegte sich regelmäßig zwischen wenigen Tagen und 3 Monaten. Die Zinsen waren fest vereinbart und bewegten sich in den Streitjahren mit fallender Tendenz von über 100% bis auf zuletzt (in 1996) 24%. Gleichzeitig unterlag der Mexikanische Peso einem ganz erheblichen Kursverfall gegenüber dem US$ und der damaligen Deutschen Mark. Innerhalb des streitigen Zeitraums wertete der Mexikanische Peso gegenüber der Deutschen Mark um 146% ab.

Die Klägerin erwarb diese Anleihen von einer mexikanischen Geschäftsbank. Sie hielt die Anleihen dann bis zum Fälligkeitstag in ihrem Vermögen und verkaufte sie am Fälligkeitstag wieder an ihre mexikanische Bank. Den jeweiligen Verkaufserlös reinvestierte sie unverzüglich in entsprechende neue mexikanische Staatsanleihen. Die jeweiligen Geschäfte wickelte die Klägerin insgesamt in Mexikanischen Pesos ab.

In den Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung der Streitjahre erklärte die Klägerin neben Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EinkommensteuergesetzEStG –) auch sonstige Einkünfte (§ 22, 23 EStG) so wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erließ zunächst den Feststellungserklärungen entsprechende Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Diese Bescheide ergingen zunächst unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AbgabenordnungAO –). Nach Abschluss einer vom Finanzamt für Großbetriebsprüfung durchgeführten Außenprüfung bei der Klägerin änderte das FA die Bescheide nach § 164 Abs. 2 AO. Die geänderten Bescheide enthielten nunmehr unter anderem Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von xxx DM (1994) und xxx DM (1995), Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen von xxx DM (1994) und xxx DM (1995) so wie sonstige Einkünfte aus Spekulationsgeschäften von xxx DM (1994) und xxx DM (1995). Die Einkünfte aus Kapitalvermögen enthielten unter anderem die Erträge aus der Veräußerung der mexikanischen Anleihen. Das FA berücksichtigte den jeweiligen Zinsanteil der Anleihe, der in den Papieren offen ausgewiesen war, als Ertrag und rechnete diesen zum Fälligkeitstag in Deutsche Mark um. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob das FA mit den Änderungsbescheiden auf.

Der Einspruch der Klägerin gegen diese Änderungsbescheide blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin erhob Klage und beantragte unter anderem, die Grundlagenbescheide für die streitigen Jahre 1994 und 1995 zu ändern, „soweit sie sich auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (aufgezinste Schuldverschreibungen), aus Vermietung und Verpachtung und aus Gewerbebetrieb bezogen (Seite 3 der Klageschrift vom 22. Juli 2003 unter I. Nr. 2). Der Klägervertreter hatte in seiner Klageschrift die Begründung der Klage zur besseren Übersicht in vier Teile aufgespalten. Der erste Teil betraf die gewerblichen Einkünfte, der zweite Teil die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der dritte Teil die Einkünfte aus Kapitalvermögen und der vierte Teil betraf Ergebnisse einer Schlussbesprechung aus April 1996. Hinsichtlich der Kapitaleinkünfte enthielt die Klagebegründung im dritten Teil ausschließlich Ausführungen dazu, dass die Besteuerung der mexikanischen Schuldverschreibungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a EStG nach der Marktrendite zu erfolgen habe. Die sonstigen Einkünfte, insbesondere die aus Spekulationsgeschäften, §§ 22 Abs. 2, 23 EStG, hatte die Klägerin nicht...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge