Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung eines sog. Ultra-Leicht-Traktors des Herstellers Yamaha

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Zugmaschine im Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts ist ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das nach seiner Bauart und Ausstattung ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern zu dienen geeignet und bestimmt ist.
  2. Die Einstufung als Zugmaschine kommt nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug auch zur Personenbeförderung und/oder Güterbeförderung geeignet ist. Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu bewerten.
  3. Bei Serienfahrzeugen ist in der Regel die Konzeption des Herstellers für die Bauart bestimmend.
  4. Die verkehrsrechtliche Einstufung als „Zugmaschine” ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend.
  5. Dient ein so genannter Ultra-Leicht-Traktor nach der Herstellerkonzeption nach Bauart und Einrichtung nahezu ausschließlich der Fortbewegung von Lasten durch Zug, handelt es sich um eine Zugmaschine.
 

Normenkette

KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1, § 8 Nrn. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.11.2003; Aktenzeichen VII R 42/02)

BFH (Urteil vom 18.11.2003; Aktenzeichen VII R 42/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein vierrädriges, offenes, mit Einzelsitz und Motorradlenker ausgestattetes Fahrzeug ein Pkw oder eine Zugmaschine (Lkw) ist.

Die Klägerin ist Halterin eines vierrädrigen, offenen und mit einem Einzelsitz und einem Motorradlenker ausgestatteten Fahrzeugs (15 kW, 401 qcm Hubraum, 399 kg zulässiges Gesamtgewicht, 59 km/h Höchstgeschwindigkeit, 2 Antriebsachsen) des Herstellers Yamaha, Typ YSM-400 FWA-Kodiak, auch „Quad” oder Ultraleichttraktor genannt. Das Fahrzeug wurde am 22.05.2001 als Zugmaschine auf den Namen der Klägerin zugelassen. Der Beklagte folgte zunächst der verkehrsrechtlichen Einstufung und setzte die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich 44,00 DM mit Bescheid vom 01.06.2001 fest. Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 02.07.2001 wurde der Bescheid nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - geändert und eine Besteuerung nach Personenkraftwagen (Hubraumbesteuerung) vorgenommen. Die Kraftfahrzeugsteuer betrug nun 248,00 DM. Gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid legte die Klägerin am 24.07.2001 Einspruch ein. Mit Einspruchsbescheid vom 15.10.2001 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen erhob die Klägerin am 12.11.2001 Klage.

Die Klägerin trägt vor, bei dem Fahrzeug handele es sich nicht um einen Pkw, sondern um ein Nutzfahrzeug, welches steuerrechtlich als Zugmaschine/Lkw einzustufen sei. Der Beklagte habe nicht die tatsächlichen Verwendungsmöglichkeiten beachtet. Er verkenne daher die Reichweite des Urteils des BFH (Urt. v. 03.04.2001 VII R 7/00, BStBl. II 2001, 451). Denn aus dem Urteil ergebe sich, dass der BFH sich an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden fühle, sodass Aussagen des Urteils nicht Allgemeingültigkeit beanspruchen könnten. Im vorliegenden Streitfall handele es sich auch nicht um ein Fahrzeug mit einer Höchstgeschwindigkeit von 73 km/h, sondern wie sich dem vorgelegten Kfz-Brief entnehmen lasse, um ein Fahrzeug mit einer Höchstgeschwindigkeit von 59 km/h. Das Fahrzeug sei von seinem Typus und seinen charakteristischen Eigenschaften her ein reines Nutzfahrzeug. Anders wäre es, wenn es sich z.B. um ein Fahrzeug des Typs Yamaha Warrior YSM 350 X handeln würde. Bei dem zuletzt genannten Fahrzeug handele es sich nicht um eine Zugmaschine, sondern um einen Pkw, weil es ein nur hinterradangetriebenes mit Kettenantrieb versehenes Sportgerät und nicht wie bei dem streitbefangenen Fahrzeug ein Allradfahrzeug sei, das mit einer festmontierten Zugvorrichtung verbunden sei. Die Anhängerkupplung sei auch nicht angebaut. Das Fahrzeug sei originär mit einer Zugvorrichtung ausgestattet und diene schon konstruktiv aufgrund des Allradantriebes und des Kardanantriebes für entsprechenden Lasteneinsatz. Die Zuordnung zur primären Personenbeförderung sei daher rechtsfehlerhaft.

Die Klägerin beantragt,

die mit Bescheid vom 02.07.2001 festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2001 auf 44,00 DM herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass eine Einstufung als Zugmaschine schon deshalb ausscheide, weil das Fahrzeug zur Personenbeförderung und zur Lastenbeförderung zumindest gleich gut geeignet sei. Die Besteuerung habe daher nach § 8 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz – KraftStG – in diesen Fällen daher als Pkw nach dem Hubraum zu erfolgen. Nach dem Angebot der Firma Yamaha sei das Modell YSM-400 auch als Auto bezeichnet. Das Fahrzeug der Klägerin sei neben seiner Nutzungsmöglichkeit zur Lastenbeförderung gleich gut zur Personenbeförderung geeignet. Die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten würden sich nicht nur aus der Anhängerkupplung und diversen Zubehörteilen, sondern auch daraus ergeben, dass das Fahrzeug...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge