vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalüberlassung an ein vom Krankenhaus ausgegliedertes Labor nach § 4 Nr. 16 c) UStG steuerfrei

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 c UStG.
  2. Die Umsätze aus der Gestellung von Personal zum Betrieb eines vom Krankenhaus ausgegliederten Labors ist nach § 4 Nr. 16 UStG steuerbefreit.
  3. Das gilt, wenn die Leistungen der Laborgesellschaft unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden und eine enge, innere Verbindung zwischen den Laborumsätzen und der Personalgestellung gegeben ist.
  4. Dass die eng verbundene Leistung – hier: Personalgestellung – nicht vom Leistenden der Hauptleistung (der Laborgesellschaft) selbst erbracht worden ist, steht der Steuerbefreiung nicht entgegen.
 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 16

 

Streitjahr(e)

1999

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob die Umsätze aus der Gestellung von Personal zum Betrieb eines Labors nach § 4 Nr. 16 UStG steuerbefreit sind.

Die Klägerin, eine GmbH, ist aufgrund formwechselnder Umwandlung Rechtsnachfolgerin des Zweckverbandes Kreis- und Stadtkrankenhaus A (im Folgenden: Z). Dieser betrieb zunächst selbst ein Labor.

Z schloss zum 1. Oktober 1999 mit der Laborgesellschaft B GmbH (im Folgenden: B) einen Kooperationsvertrag. Geschäftsführer der B ist Prof. Dr. med. H. Nach § 1 des Vertrages übernimmt B als Laborbetriebsgemeinschaft mit Wirkung auf den 1. Oktober 1999 das bestehende Labor im Krankenhaus und garantiert die Erbringung aller Laborleistungen, die Z im Rahmen der Erfüllung ihres Versorgungsauftrages auch weiterhin benötigt. Gem. § 7 des Vertrages stellt die Kooperation zwischen B und Z einen Teilbetriebsübergang nach § 613 a BGB dar. B übernimmt das gesamte bisherige Laborpersonal des Z. Widersprechen einzelne Mitarbeiter der Übernahme, so wird das Personal bei Z weiterbeschäftigt und B entsprechend einem gesondert abzuschließenden Personalüberlassungsvertrag zur Verfügung gestellt.

Nach § 1 des am selben Tage abgeschlossenen Personalüberlassungsvertrages stellt Z die bis zu diesem Zeitpunkt im Bereich des Labors beschäftigten Mitarbeiter B zu den mit diesen arbeitsvertraglich vereinbarten Bedingungen zur Verfügung, sofern diese sich mit der Tätigkeit bei B einverstanden erklärt haben. Sie werden weiterhin in den Laboratorien des Krankenhauses beschäftigt. B erstattet Z gem. § 4 des Personalüberlassungsvertrages für die überlassenen Mitarbeiter die monatlichen Bruttopersonalkosten. Außerdem entrichtet B für den Z entstehenden Personalverwaltungsaufwand pauschal einen Betrag von 0,5 v.H. der monatlichen Bruttopersonalkosten. Endet die Überlassung eines Mitarbeiters, so ist Z nach § 5 nicht berechtigt, den Mitarbeiter durch einen anderen zu ersetzen.

Im Jahre 1999 berechnete Z der B für die Personalüberlassung ein Entgelt in Höhe von brutto 313.746,44 DM.

Z behandelte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 1999 die Umsätze aus der Personalüberlassung als steuerfrei. Der Beklagte folgte zunächst der Umsatzsteuererklärung.

In der Zeit vom 8. September bis zum 28. September 2004 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt. Der Prüfer stellte sich auf den Standpunkt, dass die Personalgestellung umsatzsteuerpflichtig sei. Sie sei nicht unerlässlich im Sinne von Art. 13 A Abs. 2 b der 6. EG-Richtlinie, sondern diene der kurzfristigen Kostensenkung und der mittelfristigen Personalreduktion. Indiz für die fehlende Unerlässlichkeit sei auch, dass ausscheidendes Personal auf Seiten des Krankenhauses nicht ersetzt werde. Schließlich trete das Krankenhaus in Wettbewerb zu den der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Personalvermittlungsunternehmen. Deshalb liege kein eng mit dem Betrieb eines Krankenhauses verbundener Umsatz vor.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Umsätze aus der Personalüberlassung gem. § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei seien. Es handele sich um mit dem Betrieb der Krankenhäuser eng verbundene Umsätze. B sei eine Einrichtung ärztlicher Befunderhebung im Sinne des § 4 Nr. 16 c UStG, die Leistungen unter ärztlicher Aufsicht erbringe und deren Leistungen zu mindestens 40 v.H. dem in der Norm genannten Personenkreis zugute kämen. Dabei sei es unerheblich, dass B die Leistungen nicht gegenüber eigenen Patienten erbringe, sondern vorwiegend für Patienten des Z. Es gehe hier um die Gestellung von medizinischem Hilfspersonal zwischen zwei Einrichtungen, deren Umsätze grundsätzlich unter die Steuerbefreiungsvorschrift fielen. Der Sachverhalt entspreche nahezu exakt jenem, den der BFH mit Urteil vom 18. Januar 2005, BStBl. II 2005, 507 entschieden habe. In beiden Fällen gehe es um das Outsourcing einer für den Betrieb eines Krankenhauses medizinisch notwendigen Leistung. Ebenso wie hier hätte auch dort die Personalüberlassung nur Übergangscharakter. Schließlich bestehe auch keine Wettbewerbssituation zu Personalvermittlungsunternehmen. Schließlich habe der BFH auch in einem weiteren Fall für eine Personalüberlassung an eine Arztpraxis, die Laboruntersuchungen durchführt, die Steuerbefreiung angenommen.

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