vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerberichtigung bei Umlaufvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Auch bei im Veranlagungszeitraum 2002 erworbenen, nach Übergang zur Regelbesteuerung im Veranlagungszeitraum 2003 einmalig verwendeten Wirtschaftgütern des Umlaufvermögens ist eine Vorsteuerberichtigung möglich.
  2. Die Berichtigung des Vorsteueranspruchs findet zwar keine Rechtsgrundlage im nationalen UStG; indessen kann sich der Stpfl. auf eine für ihn günstigere Regelung in der 6. EG-Richtlinie berufen.
 

Normenkette

UStG §§ 15a, 24; 6. EG-Richtlinie Art. 20 Abs. 1a

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.02.2009; Aktenzeichen V R 85/07)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob eine Vorsteuerberichtigung für einmalig nutzbare Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Veranlagungszeitraum 2003 möglich ist.

Der Kläger betreibt seit dem 1. Juli 2001 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 optierte er gem. § 24 Abs. 4 UStG ab 2003 zur Regelbesteuerung.

In seiner Umsatzsteuererklärung für 2003 machte der Kläger Vorsteuerberichtigungen gem. § 15 a UStG zu seinen Gunsten in Höhe von 17.894,06 € geltend. Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuererklärung 2003 am 4. April 2005 zu.

In der Zeit vom 14. September 2005 bis zum 13. Dezember 2005 fand beim Kläger eine Außenprüfung statt. Im Rahmen der Außenprüfung machte der Kläger weitere Vorsteuerberichtigungen in Höhe von 2.565,78 € geltend. Dieser Betrag bezieht sich auf Wirtschaftsgüter, die der Kläger in 2002 erworben hatte und die der einmaligen Ausführung von Umsätzen dienen (Saatgut, Dünger). Der Prüfer vertrat demgegenüber die Auffassung, dass eine Vorsteuerberichtigung nicht möglich sei, weil die Rechtsgrundlage dafür erstmalig auf Wirtschaftsgüter anzuwenden sei, die nach dem 31.12.2004 angeschafft wurden. Hinsichtlich der übrigen Vorsteuerberichtungen nahm der Prüfer eine geringfügige Korrektur vor; insoweit sind die Feststellungen unstreitig.

Der Beklagte änderte den Umsatzsteuerbescheid 2003 mit Datum vom 9. Februar 2005 entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung. Der Einspruch dagegen hatte keinen Erfolg.

Der Kläger ist der Auffassung, dass eine Vorsteuerberichtung gem. § 15 a UStG auch hinsichtlich jener Wirtschaftsgüter vorzunehmen sei, die der einmaligen Ausführung von Umsätzen dienen. Der Übergang von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur Regelbesteuerung stelle eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15 a UStG dar und löse grundsätzlich eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus. Der Kläger habe in 2002 Aufwendungen zur Herstellung des Feldinventars getätigt, die sich mit dem Verkauf der Ernte in 2003 in Umsätzen niedergeschlagen hätten. Es würde dem Prinzip der Neutralität der Umsatzsteuer widersprechen, wenn diese Vorsteuern nicht abgezogen werden könnten. Deshalb sei auch schon vor dem 01.01.2005 in Anwendung des Rechtsgedankens des § 15 a a.F. eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen. Dies habe auch das FG Rheinland-Pfalz so entschieden.

Auch wenn sich nach § 27 Abs. 11 UStG 2005 die Neufassung des § 15 a UStG nur auf Umsätze beziehe, die nach dem 31.12.2004 ausgeführt wurden, könne sich der Kläger auf Art. 20 6. EG-Richtlinie berufen, weil diese eine hinreichend klare günstigere Regelung enthalte als das nationale Recht.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2003 vom 9. Februar 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2007 die Umsatzsteuer 2003 auf ./. 12.585,30 € herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält die Vorsteuerberichtigung für nicht zulässig. § 15 a UStG 1999 enthalte keine Regelung, wonach eine Vorsteuerberichtigung für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens möglich ist. § 15 a Abs. 2 UStG gelte gem. § 27 Abs. 11 UStG nur für Umsätze, die nach dem 31.12.2004 ausgeführt wurden. Der Kläger könne sich auch nicht auf die 6. EG-Richtlinie berufen. Diese überlasse es den Mitgliedsstaaten, die Einzelheiten für eine Vorsteuerberichtigung festzulegen. Art. 20 Abs. 4 6. EG-Richtlinie überlasse es ausdrücklich den Mitgliedstaaten, den Begriff des Investitionsguts zu definieren. Damit seien aber nur langlebige Wirtschaftsgüter gemeint, nicht aber Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann auch die Vorsteuern aus den im Veranlagungszeitraum 2002 erworbenen, nach Übergang zur Regelbesteuerung im Veranlagungszeitraum 2003 einmalig verwendeten Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens abziehen.

Die Berichtigung des Vorsteueranspruchs findet allerdings keine Rechtsgrundlage im nationalen Umsatzsteuergesetz. Zwar gilt der Übergang von der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG als „Änderung der Verhältnisse” im Sinne des § 15 a Abs. 1 UStG (BFH Urteile vom 16. Dezember 1993 V R 79/91, BStBl II 1994, 339; vom 6. Dezember 2001 V R 6/01, BStBl II 2002, 555). Auch lässt § 15 a Abs.2 UStG in der Fassung des EURUmstG vom 9. Dezember 2004 (BGBl....

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