vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 42/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Korrektur des Eigenheimzulagenbescheids gem. § 11 Abs. 4 EigZulG; Unbeachtlichkeit der Verwendung eines veralteten Formulars mit überholter Einkünftegrenze bei unterlassener Glaubhaftmachung des Antragstellers und fehlerhafter Wahrscheinlichkeitsprüfung der Finanzbehörde

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nachträglich bekannt werden Tatsachen i. S. des § 11 Abs. 4 EigZulG, wenn sie im Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens für die maschinelle Bearbeitung des Eigenheimzulagebescheides dem zuständigen Sachbearbeiter noch nicht bekannt waren.
  2. Für § 11 Abs. 4 EigZulG ist unerheblich, aus welchen Gründen der Gesamtbetrag der Einkünfte fehlerhaft war. Entscheidend ist allein das nachträgliche Erkennen des objektiv richtigen Gesamtbetrags der Einkünfte.
  3. § 11 Abs. 4 EigZulG ist eine eigenständige, erweiterte Korrekturnorm. Eine Einschränkung hinsichtlich der Aufhebung nach § 11 Abs. 5 Satz 2 EigZulG kommt nur ausnahmsweise bei reinen Rechtsfehlern in Betracht.
 

Normenkette

EigZulG §§ 5, 11 Abs. 4-5

 

Streitjahr(e)

2000, 2001, 2002, 2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.05.2007; Aktenzeichen IX R 42/06)

BFH (Urteil vom 10.05.2007; Aktenzeichen IX R 42/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Eigenheimzulagenbescheid gem. § 11 Abs. 4 Eigenheimzulagengesetz (EigZuG) aufgehoben werden durfte unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Angaben zur Einkunftsgrenze unter Verwendung eines veralteten Antragsformulars gemacht worden waren.

Die Kläger sind Eheleute und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie aus selbständiger Arbeit. Der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte in dem Kalenderjahr 1999 belief sich lt. der Ermittlung in dem Einkommensteuerbescheid vom 11. Dezember 2000 auf 165.401 DM. Durch Erbauseinandersetzungsvertrag vom 6. Mai 2000 erwarben die Kläger das Hausgrundstück X-Stadt, Y-Str. Für dieses Objekt, das sie seit Oktober 2000 selbst bewohnten, beantragten die Kläger am 23. Februar 2001 die Gewährung von Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000. Unter der Rubrik „Einkunftsgrenze” des verwendeten Antragsformulars kreuzten sie die folgende Erklärung an: „Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres, für das erstmals dieser Antrag gestellt wird, wird zusammen mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Jahres 240.000 DM, bei Ehegatten 480.000 DM voraussichtlich nicht übersteigen.”

Das beklagte Finanzamt (FA) setzte mit Bescheid vom 14. Juni 2001 antragsgemäß Eigenheimzulage in Höhe der Grundzulage von 2.500 DM jährlich ab dem Jahr 2000 bis zum Jahr 2007 fest.

Die Kläger gaben ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 nachfolgend im November 2001 ab. Im erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheid 2000 vom 13. Juni 2002 berücksichtigte das FA einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 165.317 DM.

Mit gem. § 11 Abs. 4 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) geänderten Bescheid vom 11. Oktober 2002 hob der FA anschließend die Eigenheimzulagefestsetzung ab dem Jahr 2000 auf und setzte Eigenheimzulage für jedes Jahr des Begünstigungszeitraumes in Höhe von 0 DM fest. Die bisher für die Jahre 2000, 2001 und 2002 ausbezahlten Beträge wurden zurückgefordert. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Antragsjahres 2000 zuzüglich des Vorjahres 1999 die maßgebliche Einkunftsgrenze von 320.000 DM gem. § 5 EigZulG überstiegen habe. Gegen den Aufhebungsbescheid legten die Kläger Einspruch ein, der jedoch erfolglos blieb.

Mit ihrer Klage wehren sich die Kläger weiterhin gegen die Aufhebung der Eigenheimzulagefestsetzung. Sie sind der Auffassung, dass die von dem FA angewandte Änderungsnorm des § 11 Abs. 4 EigZulG unzutreffend sei. Der Bewilligungsbescheid sei ein materiell fehlerhafter Bescheid gewesen, so dass die Vorschrift des § 11 Abs. 5 EigZulG Anwendung finde. Die Regelung des § 11 Abs. 4 EigZulG verdränge nicht die Vorschrift des § 11 Abs. 5 EigZulG. Der den Klägern übersandte Vordruck habe im Hinblick auf die Einkunftsgrenze der alten und nicht mehr gültigen Rechtslage entsprochen. Es habe sich also um ein falsches Antragsformular gehandelt. Diesen Antrag hätten die Kläger ordnungsgemäß ausgefüllt. Sie hätten zutreffend angekreuzt, dass ihr Gesamtbetrag der Einkünfte den Betrag von 480.000 DM voraussichtlich nicht übersteigen werde. Das übersandte Antragsformular sei Grundlage für die Entscheidung des FA gewesen, Eigenheimzulage zu gewähren. Hierin liege der materielle Fehler des Bescheides vom 14. Juni 2001. Hätte das FA den Fehler bemerkt, hätte es ein aktuelles Antragsformular zur erneuten Antragstellung übersandt. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Auf Grund des veralteten Antragsformulars sei das FA von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger liege seit mehreren Jahren in ungefähr glei...

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