Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Leitsatz (redaktionell)

Gewinn aus dem Verkauf der Milchreferenzmenge (Milchquote) kann nicht als Teil des Veräußerungspreises für Grund und Boden gem. § 55 Abs. 6 EStG angesehen und mit diesem Buchwert saldiert werden.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.11.1999; Aktenzeichen IV R 64/98)

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des beim Verkauf einer landwirtschaftlichen Fläche im Streitjahr 1992 entstandenen steuerpflichtigen Gewinns.

Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet einen milchwirtschaftlichen Betrieb zur Größe von rd. 64 ha. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich, er war zur Buchführung gem. § 141 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) verpflichtet und führte auch Bücher.

Im Juni 1992 verkaufte der Kläger eine rd. 15 ha große landwirtschaftliche Teilfläche und die hierzu gehörende Milchreferenzmenge. Den Buchwert des Grund und Bodens hatte er gem. § 55 Abs. 2 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) nach Maßgabe des Ertragswerts des Jahres 1970 in der Bilanz ausgewiesen. Der Verkaufserlös betrug 340.000 DM. Dieser setzte sich aus dem Preis für den Grund und Boden und dem Erlös aus der Übertragung des entsprechenden „Milchlieferungsrechtes nach der Milchgarantiemengenverordnung (MGVO)” [sog. Milchreferenzmenge] zusammen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag Bezug genommen (Bl. 28 ff. der Gerichtsakte). Der Gesamt-Verkaufserlös überstieg um fast 170.000 DM den in der Bilanz des Klägers aktivierten Buchwert für die verkauften Grundstücksflächen:

Kaufpreis für Grund und Boden

202.441,00 DM

Kaufpreis für die Milchreferenzmenge

137.559,00 DM

Gesamt-Verkaufserlös

340.000,00 DM

./. Buchwert der Grundstücksflächen

506.342,00 DM

Unterschiedsbetrag

./. 166.342,00 DM

Der Kläger berücksichtigte in seiner Bilanz gem. § 55 Abs. 6 EStG eine Entnahme in Höhe des vorgenannten Unterschiedsbetrages(166.342,00 DM), so daß sich die Veräußerung in der Bilanz des Wirtschaftsjahres 1992/93 insgesamt, also für Grund und Boden und die Milchreferenzmenge, als ein erfolgsneutraler Geschäftsvorfall darstellte.

Das Finanzamt (-FA-) vertrat bei der Einkommensteuerveranlagung 1992 die Ansicht, daß nur der Verkauf des Grundstücks selbst den Gewinn nicht beeinflusse. Der Erlös aus dem Verkauf der Milchreferenzmenge dürfe aber nicht wie geschehen ebenfalls mit dem Buchwert des Grundstücks saldiert werden. Das FA erhöhte den Gewinn des Klägers um 91.707 DM (8/12 von 137.559 DM) aus dem Erlös für die Übertragung der Milchreferenzmenge. Dies entsprach dem auf das Kalenderjahr 1992 entfallenden Anteil des am 1. Mai 1992 begonnenen Wirtschaftsjahres 1992/93 des Klägers. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Der Kläger ist der Ansicht, daß kein steuerpflichtiger Erlös erzielt worden sei. Bei der Anwendung des § 55 EStG sei es geboten, auch den Erlös aus der Milchreferenzmenge mit dem Buchwert des Grundstücks zu saldieren. Dies ergebe sich aus der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse in der Landwirtschaft und den Absichten des Gesetzgebers bei Schaffung des § 55 EStG.

Zum Bewertungsstichtag am 1. Juli 1970 habe ein unbeschränktes Recht auf Milchproduktion bestanden. Dies habe sich wegen der Erwerbschancen durch die Milchwirtschaft auch in einem entsprechend höheren Wert der Grundstücke niedergeschlagen. Der damalige Marktwert der Grundstücke sei davon beeinflußt gewesen. Gem. § 55 Abs. 2 Nr. 1 EStG sei aus Vereinfachungsgründen als Ausgangswert das Vierfache der Ertragsmeßzahl herangezogen worden. Auch dies zeige die Verknüpfung mit der Möglichkeit zur Milchproduktion im Zeitpunkt der Einlage. Vor Mai 1984, dem Zeitpunkt der Entstehung des Milchlieferungsrechtes durch die Milchgarantiemengenverordnung (MGVO), habe aber kein auf die Milchproduktionentfallender Wertanteil aus dem Grundstückswert ausgeschieden und gesondert bewertet und bilanziert werden können. Dieser Wert sei nicht – wie sonst bei immateriellen Wirtschaftsgütern – allmählich im Betrieb angewachsen. Wirtschaftlich umfasse der nach § 55 EStG angesetzte Buchwert des Grundstücks zum 1. Juli 1970 auch das damalige unbeschränkte Milchlieferungsrecht. Im Grunde hätte deshalb seit 1984 die Milchreferenzmenge mit ihrem damaligen Teilwert bilanziert werden müssen, auch ohne daß eine Anschaffung im eigentlichen Sinne vorgelegen habe.

Dies ließe sich auch an den Preisen für solche landwirtschaftlichen Flächen in der Wesermarsch nach Einführung der Milchreferenzmenge ablesen. Der Preis pro ha sei 1984 nach der Einführung der Milchreferenzmenge etwa gleich geblieben. Nur teile sich der Preis seither in einen Anteil für Grund und Boden einerseits und einen Anteil für die Milchreferenzmenge andererseits auf. Hinzukomme ein seit 1980 zu beobachtender Rückgang des zu erzielenden Gesamtpreises pro ha. Im Jahre 1980 habe dieser noch ca. 28.000 DM/ha betragen. Nach 1984 sei der Preis bis auf 21.000 DM/ha gefallen. Auch im Jahre 1992 seien nur noch 13.000 DM/ha für die Fläche zuzüglich 7.800 ...

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