Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Supervisionskurs als Werbungskosten. Einkommensteuer 1991

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 1991 vom 17. März 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 1894 wird geändert und die Einkommensteuer auf 20.384 DM festgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu 75 v.H., die Kläger zu 25 v.H. zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für bestimmte Fachbücher und für einen Supervisionskurs als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.

Die Kläger sind Eheleute. Sie wurden im Streitjahr 1991 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Klägerin bezieht als Hauptschullehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung des Streitjahres kürzte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Werbungskosten der Klägerin um die Aufwendungen für bestimmte Fachbücher und Zeitschriften, da die berufliche Veranlassung der Aufwendungen nicht erkennbar war. Die Kürzung betrug insgesamt 230,60 DM. Die betroffenen Bücher hat die Klägerin im Schriftsatz vom 30. Mai 1994 (Bl. 8/9 der FG-Akte) im einzelnen dargestellt.

Darüber hinaus erkannte das FA Aufwendungen in Höhe von 272 DM nicht als Werbungskosten an. Dabei handelte es sich um die Kursgebühr und Fahrtkosten für die Teilnahme an einer Supervision. Dazu legt die Klägerin eine Bescheinigung des Kursleiters vom 28. Dezember 1995 (Bl. 20/21 der FG-Akte) vor, in der ihr bescheinigt wird, daß sie von Januar 1991 bis Februar 1992 an einer Gruppen-Supervision teilgenommen hat. Die Gruppe habe aus vier Teilnehmerinnen bestanden. Der Supervisionsprozeß habe 15 Sitzungen zu jeweils 180 Minuten umfaßt.

Weiter führt der Kursleiter aus, Supervision stelle ein Beratungsarrangement für „einzelne, Gruppen oder Arbeitsteams zur Qualifizierung beruflichen Handelns dar”. Gegenstand sei das berufliche Handeln der Supervisanden/innen. Ziel von Supervision sei die Erweiterung der Handlungskompetenz im Praxisfeld. Auf den weiteren Inhalt der Erklärung des Gruppenleiters wird Bezug genommen.

Neben der Klägerin hatten an dem Kurs zwei Pädagoginnen und eine Sozialwissenschaftlerin teilgenommen. Alle Teilnehmer seien aus der Kinder- und Jugend- sowie Erwachsenenbildung gekommen.

Des weiteren Legt die Klägerin ein Programm „Berufsbegleitung und Schulentwicklung” für das Jahr 1996 des Niedersächsischen Landesinstituts für Fortbildung und Weiterbildung im Schulwesen und Medienpädagogik vor, in dem Supervisionskurse für Lehrer im Rahmen der Fortbildung angeboten werden. Auf den Inhalt dieser Programmübersicht (Bl. 25 der FG-Akte) wird Bezug genommen.

Der gegen die Nichtanerkennung der Werbungskosten gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

Dagegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin trägt vor, daß im Gegensatz zu allgemeinen Supervisionsveranstaltungen, die ausschließlich der allgemeinen Persönlichkeitsfestigung dienten, bei der von ihr besuchten Veranstaltung ausschließlich eine berufliche Förderung im Vordergrund gestanden habe. Es seien konkrete Praxisprobleme behandelt worden. Sie sei 1991 zunächst als Diplom-Pädagogin in der Evangelischen Familienbildungsstätte und danach als Lehrerin in einer Haupt- und Grundschule eingesetzt gewesen. Dies habe die Notwendigkeit mit sich gebracht, sich durch Fachbücher zu informieren und weiterzubilden. Die aufgeführten Bücher seien in ihrem Unterricht verwendet worden.

Die Aufwendungen für den Supervisionskurs seien als Werbungskosten abziehbar. Sie habe bereits vor 1991 an einem Supervisionskurs teilgenommen. Ihr früherer Arbeitgeber, die Evangelische Familienbildungsstätte, habe die Kosten damals übernommen. Auch nach dem Arbeitgeberwechsel sei es notwendig gewesen, derartige Veranstaltungen weiterhin zu besuchen. Nur habe ihr neuer Arbeitgeber die Kosten dafür nicht getragen. In der Supervision würden konkrete Praxisprobleme der Teilnehmer/innen daraufhin untersucht, in welcher Weise ihr eigenes Verhalten, ihre Ansprüche, Kenntnisse und Erwartungen zusammenspielten mit den Gegebenheiten der Arbeit und damit Teil oder Ursache des beruflichen Problems sein. Ideen für neue Handlungsmöglichkeiten seien erörtert und im Rollenspiel probiert worden, um berufliches Selbst- und Fremdverständnis in dem eigenen Arbeitsfeld weiterzuentwickeln. Nach ihrem Arbeitsplatzwechsel seien Ziele der Vorschularbeit, Elternarbeit in der Vorschule, kollegiale Zusammenarbeit in der Vor- und Hauptschule sowie Disziplinkonflikte in der Hauptschule ihre beruflichen Schwerpunkte gewesen.

Die Klägerin beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1991 vom 17. März 1993 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 1994 zu ändern und die Einkommensteuer unter Abzug weiterer Werbungskosten von 503 DM niedriger festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt, die Kla...

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