rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand beim Umbau einer Gaststätte zum Ladenlokal

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ob Aufwendungen Herstellungskosten sind, bestimmt sich auch für VuV-Einkünfte nach § 255 Abs. 2 HGB.
  2. Entspricht die Funktion eines eingebauten Gegenstandes im Wesentlichen derjenigen des ausgetauschten oder erweiterten Gegenstandes, liegen keine Herstellungskosten vor.
  3. Werden die Räume einer Gaststätte, die zuvor als Ladenlokal genutzt wurden, wieder zu einem Ladenlokal umgestaltet, dabei insbesondere die Schaufensterfront und das Vordach modernisiert und in diesem Zusammenhang eine Modernisierung der Sanitäranlagen vorgenommen sowie der Ausbau der Gastronomieküche, so handelt es sich um Erhaltungsaufwendungen.
  4. Durch den Umbau einer Gaststätte zu einem Ladenlokal erfolgt keine Funktions-/Nutzungsänderung, da auch die Nutzung eines WG als Gaststätte sowie nachfolgend als Ladenlokal eine gewerbliche Nutzung darstellt.
 

Normenkette

HGB § 255

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.03.2007; Aktenzeichen IX B 189/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für einen Umbau im Streitjahr Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind.

Die Kläger waren im Streitjahr als Gesellschafter der Grundstücksgemeinschaft G zu je 1/2 Miteigentümer der Grundstücke in H. Im Gebäude S wurden im Streitjahr erhebliche Umbauarbeiten mit einem Gesamtaufwand i.H.v. € xxx.xxx hauptsächlich im Bereich des Erdgeschosses vorgenommen. Im Erdgeschoss befanden sich im Wesentlichen zwei Geschäfte, wovon das rechte Geschäft vor und nach dem Umbau als Modegeschäft betrieben wurde. Hinsichtlich der linken Ladenfläche bestand vor langer Zeit ein Bekleidungsgeschäft. Dann wurden nacheinander zwei Gaststätten darin betrieben. Beide Pächter wurden jedoch insolvent, so dass sich die Kläger entschlossen haben, die durch die Gaststätte genutzte Fläche in ein Ladenlokal umzubauen. Das Lokal wurde dann im Laufe des Jahres 2003 von einem Buchhändler betrieben. Es wurden im Wesentlichen folgende Aufwendungen vorgenommen:

Erneuerung der Fensterfront im Erdgeschoss (Schaufensteranlage),

Abriss der Wände zur ehemaligen Küche,

Demontage der Tiefkühlzellen,

Umbau des Kühlraumes in eine Personalteeküche,

Erneuerung von Sanitäranlagen,

Erneuerung von Elektroinstallationen,

Austausch einer Heizung.

Es wurden auch kleinere Aufwendungen vorgenommen, wie z. B. die Reinigung des Daches und Arbeiten im Hauseingangsbereich. Es wurde ein kleiner Raum im Eingangsbereich abgetrennt, der zur Unterstellung der Mülleimer dient. Weiterhin wurde das über dem Erdgeschoss bereits vorhandene Vordach erneuert. Die Oberlichter wurden entfernt, da eine Sanierung nicht rentabel gewesen wäre. Die angefallenen Kosten verteilen sich im Wesentlichen wie folgt:

WC-Anlagen und Teeküche

€ xx.900,00

Schaufensteranlage und Ladeneingang

€ xx.000,00

Verfliesen des Fußbodens

€ xx.700,00

Heizungsanlage

€ xx.000,00

Estrich im Eingangsbereich

€ xx.300,00

Diverse Elektroarbeiten

€ xx.250,00

Der Beklagte hat diese Aufwendungen als Herstellungskosten behandelt und dadurch die jährliche AfA um € y.yyy,00 erhöht. Ein gegen den Feststellungsbescheid vom 23. August 2004 eingelegter Einspruch wurde mit Einspruchsbescheid vom 5. August 2005 als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Kläger machen geltend, dass Erhaltungsaufwand vorliege, da der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt worden sei. Erst ab dem Jahr 1980 seien nach Beendigung des Modegeschäftes im betreffenden Lokal Gaststätten betrieben worden. Wegen Insolvenzen der Pächter sei der Betrieb einer Gaststätte nicht mehr möglich gewesen. Durch den Umbau habe keine höhere Miete erzielt werden können. Bislang habe diese € 3.xxx,40 betragen, der Buchladen bezahle jedoch nur noch € 2.xxx,00. Es sei weder eine Aufstockung des Gebäudes erfolgt noch sei die Nutzfläche vergrößert worden. Weiterhin fehle es an einer Vermehrung der Gebäudesubstanz. Es sei lediglich bestehender Verschleiß beseitigt worden. Zudem läge keine steuerlich relevante Nutzungsänderung vor, da sowohl vor wie auch nach dem Umbau eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken stattgefunden habe.

Die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung, wonach ein Nutzungswechsel zwischen gewerblichen und Wohnzwecken zu Herstellungskosten führe, sei hier nicht vergleichbar. Die Räumlichkeiten seien auch nach dem Umbau wegen der bestehenden gewerblichen Nutzung allgemein zugänglich und nicht wie z. B. Wohnräume der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen. Die Auffassung des Beklagten führe dazu, dass bei einem Wechsel der Branche in kaum einem Fall mehr Erhaltungsaufwand denkbar wäre. Auch das Schreiben des BMF vom 18. Juli 2003 sei nicht anwendbar, da dieses nur Sachverhalte mit Wohngebäuden beträfe. Das Finanzgericht Baden-Württemberg halte in seinem Urteil vom 10. September 2003, Az. 5 K 341/00, das BMF-Schreiben für gewerbliche Objekte nicht für anwendbar.

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