Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erschütterung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines Betriebs-Kfz bei Nutzung eines gleichwertigen Privat-Kfz durch die Ehefrau

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Steuerpflichtiger kann sich zur Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht auf ein für private Fahrten zur Verfügung stehendes Fahrzeug berufen, wenn ihm dieses Fahrzeug beispielsweise aufgrund seiner Familienverhältnisse nicht ständig und uneingeschränkt zur Verfügung steht. Demzufolge kann der Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht unter Verweis auf ein in Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug entkräftet werden, wenn auch der Ehegatte des Steuerpflichtigen das vergleichbare und für private Fahrten verfügbare Fahrzeug regelmäßig nutzt. Durch die regelmäßige Nutzung durch den Ehegatten wird der Steuerpflichtige von der Nutzung ausgeschlossen, ihm steht das für private Fahrten gedachte Fahrzeug nicht uneingeschränkt zur Verfügung (Anschluss an FG Münster, Urteile vom 11. Mai 2017 13 K 1940/15, EFG 2017, 1083 und 21. Juni 2017 7 K 3919/14, juris, beide rechtskräftig).
  2. Bei Veranlagungssteuern wie der Einkommensteuer bedeutet die unterschiedliche Behandlung eines gleichartigen Sachverhalts in verschiedenen Veranlagungszeiträumen auch bei einem früheren nachhaltigen Verhalten (im Streitfall: Kein Ansatz eines Privatnutzungsanteils seit Betriebseröffnung über einen Zeitraum von 12 Jahren) weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch einen Verstoß gegen Treu und Glauben. Das Finanzamt ist daher an die Behandlung in einem früheren Veranlagungszeitraum nicht gebunden.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Streitjahr(e)

2016

 

Tatbestand

Streitig ist der Ansatz eines Privatanteils für die Nutzung eines betrieblichen Pkw im Streitjahr 2016.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger betreibt seit 2004 unter der Bezeichnung … ein IT-Unternehmen und ermittelt insoweit seinen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahmeüberschussrechnung. Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2016 ebenfalls geringe Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und darüber hinaus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Bereits im Zuge der Veranlagung des Betriebseröffnungsjahres 2004 hatte der Kläger dem beklagten Finanzamt gegenüber schriftlich am … Oktober 2005 Folgendes mitgeteilt:

„…bei den Kraftfahrzeugkosten ist kein Privatanteil anzusetzen. Dieser Anteil ist verschwindend gering. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt, da es nahezu 100% betriebsbedingte Fahrten sind. Daher hat kein Ansatz für private Nutzung zu erfolgen.”

Der fehlende Ansatz eines Anteils für die private Nutzung eines Firmen-Pkw wurde in der Folge weder im Jahr 2004 noch in den Folgejahren bis einschließlich 2015 vom Beklagten moniert.

Am…September 2014 erwarb der Kläger einen VW-Touareg 4,2 l V 8 TDI, den er seinem Betriebsvermögen zuordnete. Der Ansatz eines privaten Nutzungsanteils im Rahmen der Gewinnermittlung erfolgte - wie in den Vorjahren hinsichtlich anderer Firmenfahrzeuge - nicht. Diese steuerliche Behandlung wurde vom Beklagten in den Jahren 2014 und 2015 weiterhin nicht beanstandet.

Am…August 2017 gaben die Kläger ihre Einkommensteuererklärung 2016 beim beklagten Finanzamt ab. Mit Einkommensteuerbescheid vom…Oktober 2017 veranlagte der Beklagte die Kläger zusammen zur Einkommensteuer 2016. Dabei erhöhte der Beklagte den Gewinn des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit erstmals wegen der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw (VW-Touareg) um 8.640 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.313,28 € (= 9.953,28 €). Hierbei ging der Beklagte – zwischen den Beteiligten unstreitig - von einem Neuwagen-Bruttolistenpreis in Höhe von 72.300 € aus.

Hiergegen wendeten sich die Kläger mit ihrem Einspruch vom…November 2017. Sie gaben an, der VW-Touareg werde vom Kläger nahezu ausschließlich betrieblich genutzt. Für die private Nutzung stünden ihm zwei weitere Fahrzeuge zur Verfügung, zum einen ein Volvo XC 90 (ehemaliges Firmenfahrzeug, nun auf die Klägerin zugelassen), der von der Klägerin genutzt werde, zum anderen ein Opel Corsa (auf den Kläger zugelassen), der am Wohnort der Kläger jederzeit zur Verfügung gestanden habe.

Im Rahmen einer E-Mail vom…Februar 2018 teilte der Kläger gegenüber dem Beklagten hierzu wörtlich mit:

„Der Opel steht mir immer zur Verfügung. Er steht in B.. Meine Frau fährt ihr eigenes Auto, den XC 90.”

Diesen Sachverhalt bestätigte der Vertreter der Kläger im Einspruchsverfahren, Rechtsanwalt …, in seinem Schreiben an den Beklagten vom…Februar 2018.

Der Volvo XC 90 sei gegenüber dem VW-Touareg als gleichwertig anzusehen. Darüber hinaus schließe die Nutzung des Volvo XC 90 durch die Klägerin eine private Nutzung durch den Kläger nicht aus. Für die ausschließlich betriebliche Nutzung spreche, dass mit dem VW-Touareg ständig Material der Kunden transportiert werde, um diesen im Störfall unmittelbar helfen zu k...

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